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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2-4
1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2. Aufgehoben
3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bestraft,
wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe verwendet,
wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
bis 5
Art. 143
Unbefugtes1 Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbe-Eindringen
in ein fugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesi-Datenver- chertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit arbeitungs- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
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Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Art. 144 Abs. 3
3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.
5 Die Bestimmung berücksichtigt zudem die Änderungen, welche der Bundesrat in der Botschaft vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität vorgeschlagen hat; BBl 2010 4697.