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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 2

1. …

Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

2. …

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 146 Abs. 2

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 147 Abs. 2

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 148 Abs. 2

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 150bis

Aufgehoben

Art. 153

Unwahre Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung Angaben

gegenüber veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, Handelsre- wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. gisterbe-

hörden

Art. 155 Ziff. 2

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 156 Ziff. 2

2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

2010–......