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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Art. 135

Gewaltdar-1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände stellungen

oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird:

a. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft;

b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche Gewalttätigkeiten mit Kindern zum Inhalt haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Tathandlung nach Absatz 1 begeht, wird:

a. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft;

b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche Gewalttätigkeiten mit Kindern zum Inhalt haben, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist die Strafe:

a. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;

b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche Gewalttätigkeiten mit Kindern zum Inhalt haben, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

4 Bei Straftaten nach Absatz 3 ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.

5 Die Gegenstände werden eingezogen.

Art. 139 Ziff. 2 und 3

2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.

3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft,

wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,

wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder

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