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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Art. 173 Ziff. 5

5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.

Art. 174 Ziff. 2 und 3

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

Art. 177

Beschimp-1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärfung

de oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.

3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.

Art. 178

Aufgehoben

Art. 179

2. Strafbare Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Handlun-

gen gegen Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen,

den Ge- wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn heim- oder

Privatbe- bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verreich. breitet oder ausnützt,

Verletzung wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit des Schrift- Geldstrafe bestraft.

geheimnis-

ses

Art. 179ter

Unbefugtes Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne Aufnehmen

von Ge- die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger sprächen aufnimmt,

2010–......