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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Art. 43 Abs. 1 und 2

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich jemanden einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich jemanden einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt, in der Absicht, dessen Gesundheit zu schädigen.

Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

1bis Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 5 000 Franken.

16. Spielbankengesetz vom 18. Dezember 199840

Ingress

gestützt auf die Artikel 106 der Bundesverfassung41,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 199742,

Art. 55 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 2

Vergehen und Verbrechen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer:

40 SR 935.52

41 SR 101

42 BBl 1997 III 145