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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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c. überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen gegen Entgelt erwirbt oder veräussert oder überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen, die gegen Entgelt erworben worden sind, verwendet (Art. 4);
d. die Vorschriften über die Einwilligung des betroffenen Paares verletzt (Art. 5);
e. bewilligungspflichtige Tätigkeiten ohne Bewilligung vornimmt (Art. 7, 8, 10 und 15).
2Aufgehoben
3 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
4 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis (neu) und 4
1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1bis Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
4Aufgehoben
13. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195132
Ingress
gestützt auf die Artikel 118 und 123 der Bundesverfassung33,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. April 195134,
Art. 19a Ziff. 4
4. Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine Heilanstalt einweisen. Artikel 60 des Strafgesetzbuches35 gilt sinngemäss.
Art. 21 Ziff. 2
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
32 SR 812.121
33 SR 101
34 BBl 1951 I 829
35 SR 311.0