Vorlage
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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11. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200429
Art. 69 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3
Vergehen und Verbrechen
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch30 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:
2 Wird die Tat gewerbsmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
Art. 70 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis (neu) und 4
1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1bis Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
4Aufgehoben
12. Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 200331
Art. 24 Vergehen und Verbrechen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. aus einem zu Forschungszwecken erzeugten oder in seinem Erbgut veränderten Embryo oder aus einem Klon, einer Chimäre, einer Hybride oder einer Parthenote embryonale Stammzellen gewinnt oder solche embryonalen Stammzellen verwendet oder einen solchen Embryo oder einen Klon, eine Chimäre, eine Hybride oder eine Parthenote ein- oder ausführt (Art. 3 Abs. 1);
b. einen überzähligen Embryo zu einem anderen Zweck als der Gewinnung embryonaler Stammzellen verwendet oder ein- oder ausführt oder aus einem überzähligen Embryo nach dem siebten Tag seiner Entwicklung Stammzellen gewinnt oder einen zur Stammzellengewinnung verwendeten überzähligen Embryo auf eine Frau überträgt (Art. 3 Abs. 2).
29 SR 810.21
30 SR 311.0
31 SR 810.31