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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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14. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 200036
Art. 49 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 Einleitungssatz sowie 4 und 5
Vergehen und Verbrechen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Herstellerin vorsätzlich:
2Aufgehoben
3 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
4 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, wenn Menschen in schwere Gefahr gebracht werden.
5 Wer fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft.
Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3, 5 und 6
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
3 Soweit nicht eine strafbare Handlung nach Absatz 1 oder Artikel 49 vorliegt, kann der Bundesrat für Widerhandlungen gegen seine Ausführungsbestimmungen androhen:
a. Busse bis zu 20 000 Franken bei vorsätzlicher Begehung;
b. Busse bei fahrlässiger Begehung.
5Aufgehoben
6 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren.
15. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199137
Ingress
gestützt auf die Artikel 64, 74, 118, 122 und 123 der Bundesverfassung38,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 198839,
36 SR 813.1
37 SR 814.50
38 SR 101
39 BBl 1988 II 181