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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 90bis
4. Tätigkeit Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, an Bord mit
beeinträch- wer:
tigtem a. in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Be-Bewusst-
sein täubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Flugbe-
satzungsmitglied tätig ist;
b. sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.
Art. 97 Abs. 4
4 Artikel 7 Absatz 4 und 5 des Strafgesetzbuchs25 sind anwendbar.
10. Fernmeldegesetz vom 30. April 199726
Ingress
gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung27,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 199628,
Art. 52a (neu) Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote
1 Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme, die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet sind, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, in Verkehr bringt oder installiert, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
25 SR 311.0
26 SR 784.10
27 SR 101
28 BBl 1996 III 1405