Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 66Fedlex · Erläuternder Bericht

Festlegung von Tatbestandselementen teilsweise auch die vorzusehenden Strafrahmen betreffen.85 Diese Tendenz wird sich infolge des Inkrafttretens des Lissabonner Vertrages am 1. Dezember 2009 weiter verstärken, wird doch die Kompetenz der EU zum Erlass von Mindestnormen in Bezug auf Straftatbestände und Strafen im Vertrag über die Arbeitsweise der EU nun unter bestimmten Voraussetzungen primärrechtlich ausdrücklich anerkannt (Art. 83 VAEU86). Für die Schweiz sind diese Sekundärrechtsakte, welche Mindesthöchststrafen vorsehen, grundsätzlich nicht rechtsbindend. Einzig zwei Rechtsakte87 sind infolge der Assoziierung an Schengen/Dublin auch für die Schweiz rechtsverbindlich geworden, wobei diese im Kontext des vorliegenden Geschäfts ohne Bedeutung sind.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind somit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

85Beispielhaft seien hier erwähnt: Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni

2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3), Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie (ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44), Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

86Der Vertragstext ist elektronisch abrufbar unter: http://eur-

lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0047:0199:DE:PDF

87Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstär-

kung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1);

Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. 261 vom 6.8.2004, S. 4).