Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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lichkeiten der Unternehmung dar, welche den Grundsätzen von Artikel 102 StGB zuwiderlaufen. Aus diesem Grund ist neben der jeweiligen Freiheitsstrafe „nur“ eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen à maximal 3 000 Franken anzudrohen. Im Übrigen sind die Gewinne aus strafbaren Handlungen in Anwendung von Artikel 70 ff. StGB einzuziehen. Zudem ist mit der Freiheitsstrafe obligatorisch eine Geldstrafe zu verbinden, da nahezu immer finanzielle Interessen im Vordergrund stehen.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Bei den der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden Straftaten des Strafgesetzbuches (vgl. Art. 23 Abs. 1 StPO77) werden teilweise die Höchst- oder Mindeststrafen angehoben oder gesenkt sowie einzelne Straftatbestände und Mindeststrafen aufgehoben. Je nach Anzahl und Schwere der Straftaten kann daraus für den Bund eine gewisse Mehr- oder Minderbelastung entstehen, da dieser dem zuständigen Kanton die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen entschädigt (Art. 74 Abs. 5 Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201078, StBOG). Es ist damit zu rechnen, dass sich diese Mehr- und Minderbelastungen in etwa die Waage halten.
Diese Vorlage lässt keine Auswirkungen auf die Informatik erwarten. Die bestehende Ausrüstung der Strafverfolgungsbehörden des Bundes, des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts im Bereich der Informatik sind ausreichend.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Ausführungen betreffend Mehr- und Minderbelastungen für den Bund gelten gleichermassen für die Kantone.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Diese Vorlage lässt keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen erwarten.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 200879 über die Legislaturplanung 2007–2011 und im Bundesbeschluss vom 18. September 200880 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt.
77 SR 312.0 (AS 2010 1881)
78 SR 173.71 (BBl 2010 2031)
79 BBl 2008 794 und 821
80 BBl 2008 8546