Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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Art. 50 Abs. 5 und 6

Absatz 5 ist aufzuheben, da eine entsprechende Bestimmung seit dem 1. Januar 2007 im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches enthalten ist (Art. 52 StGB).

In Absatz 6 beträgt die Verfolgungsverjährung lediglich zwei Jahre, wobei sich die Frist heute aufgrund von Artikel 333 Absatz 6 StGB auf vier Jahre beläuft. Wo keine speziellen Verjährungsregeln bestehen, beträgt die Verfolgungsverjährung von Übertretungen drei Jahre (Art. 109 StGB). Vorliegend ist es gleich wie bei einer Vielzahl von Nebenstrafrechtsgesetzen angezeigt, für die Strafverfolgung und die Strafe einer Übertretung die gleiche Frist einzuführen und zwar fünf Jahre.

Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199172

Ingress

Bei sämtlichen Total- oder Teilrevisionen von älteren Gesetzen werden die Ingresse an die neue Bundesverfassung von 18. April 199973 angepasst. Heute befindet sich ein entsprechender Hinweis lediglich in einer Fussnote.

Art. 43

Mit der Einführung des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) wurden gleichzeitig auch die Strafbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes (StSG) angepasst. Insbesondere wurde Artikel 43 neu formuliert (z.B. der heutige Absatz 2 wurde eingeführt) und die Strafdrohungen wurden teilweise massiv erhöht. Diesbezüglich wurden mit kleineren Abweichungen die Strafrahmen von Artikel 88 KEG übernommen. Im Gegensatz zu Artikel 88 Absatz 2 KEG, in welchem aufgrund der vorsätzlichen Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen wissentlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit vieler Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert unter Strafe gestellt wird, setzt Artikel 43 Absatz 2 voraus, dass der Täter jemanden einer ungerechtfertigten Strahlung aussetzt, in der Absicht, dessen Gesundheit zu schädigen. Während im KEG eine Gemeingefahr vorausgesetzt ist, richtet sich die Tat im StSG gegen eine Einzelperson. Zudem lässt sich Artikel 43 Absatz 2 betreffend den Strafrahmen eher mit einer schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) als mit einem Tötungsdelikt (Art. 111 ff. StGB) vergleichen, zumal der Täter nach dem Wortlaut des Gesetzes die Gesundheit des Opfers schädigen will. Beabsichtigt aber der Täter, das Opfer mit ionisierenden Strahlen zu töten, besteht zwischen den Tötungsdelikten und dem StSG echte Konkurrenz. Im Unterschied zur vorsätzlichen schweren Körperverletzung muss in Absatz 2 der Gesundheitsschaden nicht eintreten, die Absicht der Schädigung reicht aus. Aus diesen Gründen ist vorliegend der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe festzulegen.

In Absatz 2 wird in subjektiver Hinsicht direkter Vorsatz vorausgesetzt, d. h. die eventualvorsätzliche Schädigung des Opfers wird unter Absatz 1 subsumiert. Diesbezüglich ist der Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe im Vergleich zu Absatz 2 zu niedrig. Um eine sinnvolle Abstufung zwischen den drei Absätzen von Artikel 43 zu erreichen, ist in Absatz 1 für das vorsätzliche Aus-

72 SR 814.50

73 SR 101