Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Das Strafgesetzbuch stützt sich auf Artikel 123 Absatz 1 Bundesverfassung81 (BV), der dem Bund die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts zuspricht.
Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebenen Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Internationale Übereinkommen im Bereich des Strafrechts schreiben die Höhe der anzudrohenden Strafen bzw. die Strafrahmen in der Regel nicht vor. Sie enthalten aber meistens Bestimmungen, welche die Vertragsstaaten verpflichten, für die massgeblichen Straftaten wirksame, verhältnismässige und abschreckende Strafen und Massnahmen vorzusehen.82 Der vorliegende Vorentwurf bezweckt, die Strafrahmen des Strafgesetzbuches zu überprüfen und wo nötig angemessen zu korrigieren, und zwar mit Blick auf das gesamte Strafgesetzbuch und Teile des Nebenstrafrechts. Insofern stimmt dieses Ziel mit den genannten internationalen Vorgaben vollständig überein.
Die Vertragsstaaten werden in internationalen Übereinkommen teilweise dazu verpflichtet, freiheitsentziehende Sanktionen vorzusehen, die zur Auslieferung führen können.83 Gemäss Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen84 ist eine Auslieferung dann zulässig, wenn die Tat sowohl nach dem Recht der Schweiz als auch nach dem des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist und nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Der Fokus der Vorlage liegt nicht darauf, Mindeststrafen zu senken. Es sind keine Änderungsvorschläge ersichtlich, welche mit Bestimmungen der genannten Art kollidieren würden.
Nach Artikel 305bis Ziffer 1 StGB gelten sämtliche Verbrechen als mögliche Vortaten zur Geldwäscherei. Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Kreis der in Folge internationaler Standards - so namentlich die Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) - zu erfassenden Vortaten, da keine in diesem Zusammenhang massgeblichen Straftaten von Verbrechen auf Vergehen zurückgestuft werden.
In der EU wurden die Mitgliedstaaten vor Amsterdam lediglich darauf verpflichtet, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen vorzusehen. Spätere Sekundärrechtsakten enthalten bisweilen aber auch strafrechtliche Inhalte, welche neben der
81 SR 101
82 Z.B. Europaratskonvention gegen Korruption Art. 19 Abs. 1, Europaratskonvention über die Cyberkriminalität Art. 13 Abs. 1; ähnlich UNO-Konvention gegen transnationale organisierte Kriminalität Art. 11 Ziff. 2, UNO-Konvention gegen Korruption Art. 30 Ziff. 3.
83 Z.B. Europaratskonvention gegen Korruption Art. 19 Abs. 1, Europaratskonvention über die Cyberkriminalität Art. 24 Abs. 2.
84 SR 351.1