Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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setzen mit einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe anzudrohen. Dies rechtfertigt sich auch mit Rücksicht auf die grosse Gefahr, welche von ionisierender Strahlung ausgeht. Damit wird wieder eine Abstufung zwischen Absatz 1 und 3 (Vorsatz/Fahrlässigkeit) eingeführt, welche mit der Anpassung an den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches zwischenzeitlich aufgelöst worden war (siehe Ziff. 1.3).

Art. 44

Bei den Übertretungen wird keine Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit gemacht (Abs. 1). Aus diesem Grund ist ein neuer Absatz einzufügen, welcher für die fahrlässige Begehung eine Busse bis zu 5 000 Franken vorsieht (Abs. 1bis).

Spielbankengesetz vom 18. Dezember 199874

Die Strafbestimmungen werden an die neue Terminologie des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches angepasst, dies unter Berücksichtigung der Vorgaben in Artikel 333 StGB.

Ingress

Bei sämtlichen Total- oder Teilrevisionen von älteren Gesetzen werden die Ingresse an die neue Bundesverfassung von 18. April 199975 angepasst. Heute befindet sich ein entsprechender Hinweis lediglich in einer Fussnote.

Art. 55 Sachüberschrift und Abs. 2

Diese Bestimmung beinhaltet sowohl Vergehens- als auch Verbrechenstatbestände, sodass die Sachüberschrift entsprechend anzupassen ist.

Der Unrechtsgehalt rechtfertigt keine derart hohe Mindeststrafe. Mit dieser Strafbestimmung werden keine grundlegenden Rechtsgüter wie Leib und Leben oder Gesundheit geschützt. Aus diesem Grund erscheint eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu hoch. Gleich wie im Strafgesetzbuch (z.B. Art. 144 StGB) ist die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten zu reduzieren.

Die Strafenkombination dient spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen.76

Mit dieser hohen Busse bzw. Geldstrafe soll in erster Linie nicht die natürliche Person getroffen werden, sondern die Unternehmung, welche von der Straftat profitiert hat. Diese Strafdrohungen stellen daher versteckte strafrechtliche Verantwort-

74 SR 935.52

75 SR 101

76 BGE 134 IV 1 E. 4.5 und 60 E. 7.3.2; 124 IV 134 E. 2c/bb