Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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I. Einleitung

Mit Beschluss vom 8. September 20101 hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, über den Bericht2 und den Vorentwurf3 zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Das Hauptanliegen der Vorlage ist es, die Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches erstmals seit dessen Einführung im Jahre 1942 einer umfassenden Überprüfung mit Blick auf den Rechtsgüterschutz bzw. auf die Gewichtung der geschützten Rechtsgüter zu unterziehen.

Am 8. September 2010 hat das EJPD die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien sowie die interessierten Verbände und Organisationen zur Stellungnahme bis am 10. Dezember 2010 eingeladen.

Es haben 26 Kantone, 5 Parteien, 4 Dachverbände, 2 richterliche Behörden des Bundes sowie 16 Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen Stellung genommen. Ferner haben sich ein Bundesamt, die Justizbehörden eines Kantons und 16 Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen geäussert, die nicht offiziell zur Stellungnahme eingeladen worden waren. Auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet haben der Hauseigentümerverband Schweiz, der Kaufmännische Verband Schweiz, das Schweizerische Bundesgericht und die Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft.

II. Übersicht der Ergebnisse

1. Generelle Einschätzung

Eine grosse Mehrheit der Kantone stimmt der Vorlage grundsätzlich zu.4 Zwei Kantone (AG, ZH) zeigen sich skeptisch und ein Kanton (SG) lehnt die Vorlage mangels kohärenten Gesamtkonzepts ab. Von den Parteien sind FDP und EVP mit der Vorlage grundsätzlich einverstanden, CVP und SP empfehlen eine integrale Überarbeitung des Vorentwurfs und die SVP lehnt den Vorentwurf als zu wenig konsequent ab. Von den übrigen Teilnehmern stimmen fünf5 zu, skeptisch sind drei6 und neun7 lehnen den Vorentwurf rundweg ab.

Eine grosse Anzahl der Vernehmlassungsteilnehmer ist der Meinung, dass eine bessere zeitliche und inhaltliche Koordination der Vorlage mit der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des StGB unerlässlich ist.8 Es sei konsequent, wenn zuerst die Sanktionen und deren Anwendungsbereich definiert würden, bevor die Strafrahmen im Besonderen Teil des StGB, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht harmonisiert würden. Aus diesem Grund erscheine diese Vorlage als verfrüht und sollte bis zum Abschluss der Revision des Sanktionenrechts zurückgestellt werden.

1 http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2010/ref_2010- 09-082.html 2 http://www.bj.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/gesetzgebung/strafrahmenharmonisierung/vnber-d.pdf 3 http://www.bj.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/gesetzgebung/strafrahmenharmonisierung/ entw-d.pdf 4 AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG. 5 BStGer, CP, Schweizerischer Arbeitgeberverband, SSV, UNIGE. 6 Konferenz der Schweizer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, SH Justiz, SVR. 7 DJS, KSBS, Reform 91, SAV, SBV, SGB, SPI, UNIFR, UNILU. 8 AG, BL, BS, FR, LU, NE, SH, SG, SO, TG, TI, VD, ZH, SP, DJS, Konferenz der Schweizer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, KSBS, SH Justiz, SAV, SGB, SKG, SVR, UNIFR, UNILU.