Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
UNIFR aus.
Bei der Pornografie (Art. 197) sind LU und SP der Ansicht, dass mit der Revision zugewartet werden sollte, da mit der Umsetzung der Europaratskonvention zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch in Kürze eine weitere Revision ansteht. Auch UNILU meint, es gibt keinen Grund, im Zuge einer Harmonisierungsvorlage Artikel 197 inhaltlich massiv zu ändern, wenn eine inhaltliche Änderung ohnehin absehbar ist. Für die lückenlose Bestrafung des Konsums sprechen sich insgesamt 8 Vernehmlassende aus.30 Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Strafrahmen sind 9 Vernehmlassende einverstanden.31 Gegen den Vorschlag wenden sich 3 Vernehmlassende.32
Aufhebung strafrechtlicher Bestimmungen
Die vorgeschlagene Aufhebung der Artikel 171 Absatz 2 (Gerichtlicher Nachlassvertrag), 171bis (Widerruf des Konkurses), 178 (Verjährung), 213 (Inzest), 238 (Störung des Eisenbahnverkehrs), 242 Absatz 2 (In Umlaufsetzen falschen Geldes), 263 (Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit), 275bis (Staatsgefährliche Propaganda), 275ter (Rechtswidrige Vereinigung), 276 (Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten), 277 (Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen), 278 (Störung des Militärdienstes), 304 Ziffer 2 (Irreführung der Rechtspflege), 325bis (Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen), 326bis (im Falle von Artikel 325bis), 329 (Verletzung militärischer Geheimnisse), 330 (Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material), 331 StGB (Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform) sowie Artikel 80 Ziffer 2 MStG (Trunkenheit) wird mehrheitlich abgelehnt.
Insbesondere ZH, UNIFR und UNILU monieren, dass der Titel der Vorlage „Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht“ irreführend ist, weil viele der darin enthaltenen Vorschläge über die Harmonisierung der Strafrahmen hinausgehen (z.B. Aufhebung oder materielle Änderung von Strafbestimmungen).
Finanzielle Folgen
Die Kantone AG, AR, SH, TI, VD und ZH sowie DJS, KKLJV und Reform 91 weisen darauf hin, dass die teilweise vorgeschlagenen Änderungen (höhere Strafrahmen) voraussichtlich zu längeren Freiheitsstrafen und somit zu höheren Strafvollzugskosten führen würden.
III. Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs
1. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193733
Nach der StPO können nicht nur Gerichte, sondern auch Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Strafsanktionen aussprechen. Aus diesem Grund wäre es angebrachter, den Begriff „Richter“ durch denjenigen der „Strafbehörden“ zu ersetzen (NE).
MKG ist mit der terminologischen Anpassung von „Richter“ zu „Gericht“ im StGB und im MStG einverstanden.
30 BS, JU, LU, SO, ZH, SP, SH Justiz, SVR. 31 BS, LU, SH, SO, ZH, EVP, FDP, SH Justiz, SVR. 32 NW, UNIFR, UNILU.