Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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Schuld deutlich weniger schwer. Auch der im Bericht erwähnte praktische Nutzen erscheint fragwürdig, ist doch die tatbestandsrelevante Unterscheidung zwischen (eventual-) vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung auch in Zukunft vorzunehmen.
Dem Vorschlag, bei der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2) die Höchststrafe auf 5 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen, stimmen 12 Vernehmlassende14 zu; 6 Vernehmlassende15 sind dagegen.
Mehrheitlich abgelehnt wird der Vorschlag, bei der schweren Körperverletzung (Art. 122) die Mindeststrafe auf "mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe" zu erhöhen: 4 Vernehmlassende16 sprechen sich dafür aus, demgegenüber sind 11 Vernehmlassende17 nicht einverstanden. Insbesondere wird die Einschränkung des Ermessens des Gerichts kritisiert. Einige Vernehmlassungsteilnehmer schlagen vor, eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorzusehen bzw. das Mindestmass herunterzusetzen.18 AG und BS empfehlen eine Mindeststrafe von "zwei Jahren Freiheitsstrafe".
Ebenfalls mehrheitlich abgelehnt wird der Vorschlag, bei der Gefährdung des Lebens (Art. 129) eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen. 4 Vernehmlassende19 sprechen sich dafür aus, 6 Vernehmlassende20 dagegen. LU schlägt vor, eine Mindeststrafe von einem Jahr vorzusehen; für AG stellt sich die Frage, ob dieser Tatbestand statt angepasst nicht besser ganz aufgehoben werden sollte.
Dem Vorschlag, beim Raufhandel (Art. 133) die Höchststrafe bei 5 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen, stimmen 9 Vernehmlassende21 zu. 6 Vernehmlassende22 sprechen sich dagegen aus.
Beim Raub (Art. 140) wird die Erhöhung der Mindeststrafe in Ziffer 1 – bei gleichzeitiger Aufhebung von Ziffer 2 – von 5 Vernehmlassenden23 begrüsst und von 4 Vernehmlassenden24 abgelehnt. Für die vorgeschlagene Mindeststrafe von "mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe" in Ziffer 3 sind 3 Vernehmlassende;25 dagegen sind 6 Vernehmlassende.26 Mit dem Vorschlag, die Mindeststrafe in Ziffer 4 von 5 auf 3 Jahre Freiheitsstrafe zu senken, sind 4 Vernehmlassende27 einverstanden. Gegen die Senkung der Mindeststrafe sind 5 Vernehmlassende.28
Was die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität betrifft, so sind 13 Vernehmlassende damit einverstanden, dass in den Artikeln 187-189, 191-193 und 195 die Geldstrafe als Strafandrohung gestrichen wird; 2 davon machen jedoch einen Vorbehalt in Bezug auf Artikel 187 Ziffer 4.29 Gegen die Streichung der Geldstrafe sprechen sich SH Justiz, SVR und
14 AG, GE, SH, SO, VD, ZH, CVP, EVP, bfu, SH Justiz, SVR, UNIGE. 15 JU, NW, SP, CP, UNIFR, UNILU. 16 LU, OW, ZH, CVP. 17 JU, SO, VD, FDP, SP, AIDS-Hilfe, DJS, UNIFR, UNILU, SH Justiz, SVR. 18 VD, FDP, SP, DJS, KSBS, UNILU. 19 BE, OW, SO, bfu. 20 JU, SP, SH Justiz, SVR, UNIFR, UNILU. 21 GE, OW, SO, VD, ZH, CVP, KSBS, SH Justiz und SVR. 22 AG, SP, CP, UNIGE, UNIFR, UNILU. 23 JU, LU, OW, SO, ZH. 24 TI, SP, UNIFR, UNILU. 25 LU, OW, SO. 26 BS, VD, SP, KSBS, UNIFR, UNILU. 27 VD, ZH, SP, UNILU. 28 JU, SVP, CP, KSBS, UNIFR. 29 BL, JU, LU, OW (mit Vorbehalt), SH, SO, VD, ZG, ZH, CVP, FDP (mit Vorbehalt), SP, KSBS.