Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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Nachfolgend werden zunächst diejenigen Teilnehmer aufgeführt, welche dem Vorentwurf vorbehaltlos zustimmen (Ziff. 2). Anschliessend werden die wichtigsten Vorbehalte angeführt (Ziff. 3), bevor unter III. die Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen zusammengefasst dargestellt werden.

2. Zustimmung ohne Vorbehalt

4 Kantone (GL, GR, UR, ZG) stimmen dem Vorentwurf vorbehaltlos zu.

3. Die wichtigsten Vorbehalte

Einschränkung des richterlichen Ermessens

BE, SH, VD, ZH, DJS, SH Justiz, SVR, UNIFR und UNILU stehen der Umwandlung von „kann“-Vorschriften zu „ist“-Vorschriften ablehnend gegenüber. Für BL und TG erscheint es fraglich, ob die Streichung diverser „kann“-Vorschriften in der Praxis tatsächlich viel bringen würde und ob sie nicht den erforderlichen Ermessensspielraum der Gerichte unnötig einschränken würde.

Mit Bezug auf die Einführung, Aufhebung oder Erhöhung von Mindeststrafen sind die Meinungen geteilt. Die Aufhebung der Mindeststrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist nicht auf grossen Widerstand (UNIFR) gestossen oder sie wurde ausdrücklich begrüsst (ZH, FDP, UNILU). Die Einführung oder die Erhöhung von Mindeststrafen wird unter Hinweis auf die Einschränkung des richterlichen Ermessens von 10 Teilnehmern abgelehnt oder zumindest in Frage gestellt (SH, VD, FDP, SVR, SH Justiz, UNIFR, UNILU, DJS, KSBS, Konferenz der Schweizer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte). Die gleiche Anzahl Teilnehmer begrüsst die neuen oder höheren Mindeststrafen oder schlägt davon abweichende Mindeststrafen vor wie beispielsweise bei der schweren Körperverletzung (BS, FR, NW, OW, SO, SZ, ZH, CVP, SVP, VSPB).

Einzelne Strafbestimmungen von besonderem Interesse

Mit dem Vorschlag, Artikel 116 (Kindestötung) zu streichen, sind 12 Vernehmlassende9 ausdrücklich einverstanden. 6 Vernehmlassende10 sprechen sich gegen eine Streichung aus. Die SP beispielsweise führt an, es braucht diesen Straftatbestand weiterhin, um den tragischen Einzelfällen gerecht zu werden, die es – wenn auch selten – auch heute noch gibt. Jene "schwerwiegende Bedrängnis", die der Bericht als anachronistisch einstuft, kann es heute sehr wohl noch geben, insbesondere in Konstellationen mit Migrationshintergrund.

Den Vorschlag, bei der fahrlässigen Tötung (Art. 117) die Höchststrafe von 3 auf 5 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen, unterstützen 19 Vernehmlassende.11 Allgemein für die Erhöhung der Höchststrafen bei den Delikten gegen Leib und Leben sind 3 weitere Kantone12. Gegen diese Erhöhung sprechen sich 6 Vernehmlassende aus.13 NW erklärt, die unter anderem im Hinblick auf die Raserdiskussion geplante Erhöhung des Strafrahmens in Artikel 117 und Artikel 125 Absatz 2 führt zu deren Qualifikation als Verbrechen. Eine solche Verschärfung erscheint im Hinblick auf die Ausgestaltung des Schweizerischen Strafrechts als Verschuldensstrafrecht sachfremd, wiegt doch ein Fahrlässigkeitsdelikt unter dem Gesichtspunkt der

9 BS, GE, JU, LU, OW, SO, ZH, FDP, SVP, SH Justiz, SVR, UNIGE. 10 VD, SP, CP, DJS, UNIFR, UNILU. 11 AG, GE, LU, OW, SH, SO, TI, VD, ZH, CVP, EVP, FDP, SP, SVP, bfu, KSBS, SH Justiz, SVR, UNIGE. 12 BL, SH, ZG. 13 JU, NW, CP, DJS, UNIFR, UNILU.