Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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kosten beteiligen müsse.207
Weiteres
Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung in den Kantonen sei das Vorgehen bei Änderung der für die Vollzugsformen massgeblichen Strafdauer im StGB oder in der Verordnung zum StGB-MStG zu regeln. Vorgeschlagen wird eine Regelung im folgenden Sinn:
Wird durch Einbezug einer neuen rechtskräftigen Strafe die für die Zulassung der gemeinnützigen Arbeit oder der Halbgefangenschaft höchstens zulässige Strafdauer überschritten, nachdem die Vollzugsregelung mit der verurteilten Person getroffen worden ist, kann auf Gesuch die Ersatzstrafe weiterhin mit gemeinnütziger Arbeit oder Halbgefangenschaft geleistet werden, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Für die neue Strafe ist die gemeinnützige Arbeit ausgeschlossen. Ferner ist die Halbgefangenschaft ausgeschlossen, wenn bereits die erste Strafe in dieser Form verbüsst worden ist. Werde das Electronic Monitoring eingeführt, sei eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen (KKLJV).
Aufgrund der übervollen Gefängnisse sei der Strafvollzug im Herkunftsland zu fördern (vgl. 10.3066 Motion Fraktion CVP/EVP/glp vom 9. März 2010. Bekämpfung der Ausländerkriminalität) (CVP).
11.4. Änderungen im Strafregisterrecht (Art. 369 StGB)
Die Entfernung von Strafregistereinträgen müsse rasch gestoppt werden, da laufend wichtige (sicherheitsrelevante) Daten unwiderbringlich verloren gehen. Könne die Vorgeschichte eines Täters nicht mehr umfassend rekonstruiert werden, werfe dies namentlich bei Beurteilung der Gefährlichkeit eines Gewalt- oder Sexualstraftäters Probleme auf. Auch der Bereich der Einträge von strafbaren Handlungen von Jugendlichen ins Strafregister und der Entfernung solcher Einträge müsse überprüft werden. Es müsse eine Lösung gefunden werden, bei der wenigstens die Strafbehörden wieder umfassenden Einblick in die Vorgeschichte eines Täters erhalten.208
Entfernte Verurteilungen bzw. Vorstrafen dürften in einem neuen Strafverfahren bei der Strafzumessung und beim Entscheid über den Strafaufschub nicht mehr verwertet werden. Hingegen dürfe der psychiatrische Gutachter diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigen. Die teilweise Verwertbarkeit sei wenig überzeugend und führe mit Blick auf einen risikoorientierten Sanktionenvollzug zu stossenden Ergebnissen.209
Auch die FDP regt eine Korrektur der Regelung über die Entfernung der Strafregistereinträge an.
11.5. Änderungen im Bereich des Jugendstrafgesetzes
Das täterorientierte Jugendstrafrecht sei bei sehr schweren Straftaten nicht tauglich, da auch Opfer ein Recht auf gerechten Schuldausgleich durch den Staat hätten. Das Risikoprinzip (Ausrichtung der Sanktionen und des Vollzugs auf die Verhinderung künftiger Straftaten) müsse auch bei jugendlichen Gewalt- und Sexualstraftätern gelten. Nicht alle diese Täter
207 GR, SG, LU, TG, ZH; KKJPD, KKLJV.
208 LU, GR, SG, TG; KKJPD, KKLJV. Im Ergebnis gleich BL und ZH. Der Löschungsstopp müsse gelten, bis die Revision des Strafregisterrechts abgeschlossen sei (LU). Nach BL kann es im Stadium der Strafuntersuchung oder bei einem Entscheid über die Verwahrung wichtig sein, über sämtliche Verurteilungen Kenntnis zu erhalten, egal wie lange diese zurückliegen.
209 GR, SG, TG, ZH; KKJPD, KKLJV mit Verweis auf BGE 135 IV 87.