Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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5.2.3 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2)

Die betroffenen Bestimmungen der des UNO-Paktes II (Art. 14, 17 und 26) decken sich weitgehend mit denjenigen der EMRK (vgl. oben, Ziff. 5.2.1).

5.2.4 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107)

Gemäss Artikel 19 der Konvention verpflichtet sich die Schweiz, Massnahmen zu treffen, um Kinder unter anderem vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

Nach Artikel 34 der Konvention verpflichtet sie sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Neurungen stellen Massnahmen im Rahmen dieser Verpflichtungen dar.

5.2.5 Übereinkommen des Europarates zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 (Lanzarote-Konvention)

Die Schweiz hat das Übereinkommen am 16. Juni 2010 unterzeichnet. Der Bundesrat hat das EJPD beauftragt, mit Blick auf die Ratifikation des Übereinkommens eine Botschaft zuhanden der Eidgenössischen Räte auszuarbeiten.

Nach Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens (www. conventions.coe.int, SEV-Nr. 201) trifft jede Vertragspartei "im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass durch die Voraussetzungen für den Zugang zu Berufen, deren Ausübung mit regelmäßigen Kontakten zu Kindern einhergeht, gewährleistet wird, dass die Bewerber für diese Berufe nicht wegen Handlungen sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden sind". Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Neurungen stellen einen massgebenden Schritt zur Umsetzung dieser Verpflichtung dar.

5.2.6 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)

Das Abkommen enthält ein strenges Diskriminierungsverbot (u.a. Art. 2 und 7 Bst. a des Abkommens; Art. 9 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Anhangs I zum Abkommen). Regelungen, welche aufgrund der Staatszugehörigkeit einer Person eine unterschiedliche Behandlung vorsehen oder in der Praxis zu einer unterschiedlichen Behandlung führen, sind nicht zulässig.