Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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Ferner kann festgehalten werden, dass der Kerngehalt der betroffenen Grundrechte nicht verletzt wird (Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz,
4. Auflage 2008, S. 85 ff., 89ff., 267 ff., und 1078 f.). Schliesslich werden die Verbote durch ein Gericht in einem ordentlichen Strafverfahren verhängt. Zu prüfen bleibt daher der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt bei der Ausgestaltung der Verbote eine wichtige Bedeutung zu. So stellt sich die Frage, bei welchen Anlasstaten ein Verbot geeignet und notwendig ist, um weitere Straftaten zu verhindern (ist eine Kontakt- oder ein Rayonverbot bei Vermögensdelikten sinnvoll?). Welche minimale Schwere muss eine Tat aufweisen, damit ein Verbot in einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation steht? Kann ein lebenslanges Verbot angesichts der Tatsache, dass es sich bei den verurteilen Personen nicht um hoch gefährliche Täter handelt, verhältnismässig sein? Welche Überprüfungs- und Beendigungsmöglichkeiten sind vorzusehen, damit ein Verbot, für das die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, aufgehoben werden kann?
Aus der verfassungsmässigen Garantie der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) lässt sich ableiten, dass die begangene Straftat einen engen Zusammenhang zur in Frage stehenden Tätigkeit aufweisen muss. Ein Tätigkeitsverbot, das in keinem Zusammenhang zur begangenen Straftat steht, würde eine unverhältnismässige Einschränkung der beruflichen Tätigkeit bedeuten.
Bezüglich des Verbots ausserberuflicher Tätigkeiten ist es nicht auszuschliessen, dass es gewisse Formen der Freizeitgestaltung gibt, welche die elementare Persönlichkeitsentfaltung tangieren (Grundrecht der persönlichen Freiheit, Art. 10 Abs. 2 BV).
Weiter sind Konstellationen bei der Ausübung einer ehrenamtlichen kirchlichen Tätigkeit denkbar, bei denen die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) tangiert ist. Deshalb muss auch hier ein enger Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Verbot bestehen.
Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 trägt diesen Anforderungen Rechnung, indem nur Tätigkeiten verboten werden können, die zur Begehung von Straftaten missbraucht worden sind. Die Anlasstat muss eine gewisse Schwere aufweisen und es muss die Gefahr des weiteren Missbrauchs bestehen. Schliesslich muss das Gericht im Rahmen der "Kann"-Bestimmung prüfen, ob ein entsprechendes Verbot geeignet, notwendig und verhältnismässig ist.
Beim Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2 sowie dem Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67a VE-StGB wird den oben dargestellten Anforderungen dadurch Rechnung getragen, dass sie nur dann verhängt werden können, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter bei der Ausübung von Tätigkeiten mit bestimmten Personen oder beim Kontakt mit bestimmten Personen weitere einschlägige Straftaten begeht. Zudem muss das Gericht im Rahmen der "Kann"-Bestimmung prüfen, ob ein entsprechendes Verbot geeignet, notwendig und verhältnismässig ist.
Beim obligatorischen Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 3 VE-StGB besteht der Zusammenhang zwischen Straftat und Verbot über die Art der Taten (Sexualstraftat) und die Art der Opfer (Kinder und Jugendliche). Es werden nur Tätigkeiten verboten, die Gelegenheit zu weiteren einschlägigen Taten gegenüber bestimmten Opfern geben können.