Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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keiten auch im Privatleben in erheblichem Umfang verboten werden (Meyer-Ladewig, Handkommentar EMRK, 2.A, 2006, ad Art. 8 N9; Urteile des EGMR vom 27. Juli 2004, Sidabras et al. c. Litauen, Nr. 55480/00 und 59330/00, ACEDH 2004- VII). Eingriffe in das Recht auf Privatleben sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, eines der in Artikel 8 Absatz 2 EMRK angeführten Schrankenziele verfolgen und notwendig in demokratischen Gesellschaft sind. Zu den beiden erstgenannten Kriterien können vorliegend Ausführungen entfallen. Soweit die Verhältnismässigkeit betroffen ist, sieht der Vorentwurf verschiedene Abstufungen vor (zwingende/nichtzwingende Anordnung; abgestufte Dauer und inhaltliche Reichweite des Verbots). Die Regelungen des Vorentwurfs sind daher einer konventionskonformen Anwendung grundsätzlich zugänglich, wobei Art. 67 Abs. 3 des Entwurfs (obligatorisches Verbot und Mindestdauer von 10 Jahren) als an der Grenze des Vertretbaren angesehen werden kann.

Aus Artikel 8 EMRK ergeben sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Vertragsstaaten auch positive Verpflichtungen, die im vorliegenden Fall eine gewisse Bedeutung erlangen. In der Rechtsordnung müssen z.B. die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, damit sich jemand gegen die Beeinträchtigung seines Privatlebens wehren kann (vgl. z.B. Urteil des EGMR vom 26. März 1985, X. und Y c. Niederlande, A//91: fehlende Strafbarkeit der Vergewaltigung einer geistig behinderten Frau; Urteil des EGMR vom 4. Dezember 2003, M.C. c. Bulgarien, Nr. 39272/98, ACEDH 2003-XII: Nachweis körperlichen Widerstands als Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung; Urteild des EGMR vom 2. Dezember 2008, K.U. c. SF, Unmöglichkeit, den Telekommunikationsanbieter zu verpflichten, die Daten des Urhebers einer sexuellen Belästigung eines Minderjährigen herauszugeben). Der sexuelle Missbrauch einer unmündigen oder einer anderen besonders schutzbedürftigen Person stellt eine Beeinträchtigung des Privatlebens dieser Personen dar. Mit dem vorgeschlagenen Tätigkeitsverbot, dem Kontakt- und Rayonverbot sowie dem obligatorischen Strafregisterauszug wird der positiven Pflicht zum Schutz des Opfers im Sinne von Artikel 8 EMRK nachgekommen.

5.2.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I, SR 0.103.1)

Das Recht auf Arbeit, wie es in Artikel 6 des UNO-Paktes I vorgesehen ist, bekräftigt die Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedem Individuum das Recht auf eine frei gewählte oder angenommene Arbeit zu garantieren, namentlich das Recht, nicht unrechtmässig daran gehindert zu werden (vgl. Comité des Droits économiques, sociaux et culturels, Le droit au travail, Observation générale no 18, adoptée le 24 novembre 2005, § 4).

Aus den bereits genannten Gründen (vgl. oben, Ziff. 5.1.2 und 5.2.1) ist das in dieser Vorlage vorgesehene Tätigkeitsverbot mit dem Pakt vereinbar.