Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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aufgrund von Taten gegen bestimmte Personen, die besonders geschützt werden sollen, möglich ist. Die lebenslangen Verbote sind zudem nur gestützt auf eine negative Prognose möglich.
Gestützt auf Artikel 5 Ziffer 4 EMRK muss zwar eine periodische Überprüfung nur bei freiheitsentziehenden Sanktionen vorgesehen werden (ein Anspruch auf wiederholte gerichtliche Haftprüfung besteht immer dann, wenn der Freiheitsentzug auch von persönlichen Eigenschaften – wie Geisteskrankheit, Alkoholismus oder Drogensucht – oder sonstigen veränderbaren Umständen abhängig ist). Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip erfolgt die Überprüfung nach geltendem StGB jedoch nicht nur bei freiheitsentziehenden Sanktionen, sondern (im Rahmen einer periodischen, formellen Verlängerung) auch bei der ambulanten Behandlung, der Verlängerung der Probezeit, der Weisungen und der Bewährungshilfe. In Analogie dazu müsste auch beim Tätigkeitsverbot sowie dem Rayon- und Kontaktverbot die Möglichkeit einer Überprüfung bestehen.
Für das allgemeine Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 1 VE-StGB) und das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67a VE-StGB) werden die Überprüfungsmöglichkeiten vorgesehen, die heute für das Berufsverbots gelten (Art. 67b Abs. 3, 4 und 5 Bst. a VE-StGB). Für die qualifizierten Verbote werden entsprechend längere Fristen vorgeschlagen (Art. 67b Abs. 5 Bst. b und c VE-StGB). Diese längeren Fristen sind vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes zu sehen, der mit den qualifizierten Tätigkeitsverboten gewährt werden soll. Es ist nicht angezeigt, lang dauernde Berufsverbote vorzusehen, wenn diese bereits nach kurzer Zeit wieder in Frage gestellt werden können. Denkbar wäre indessen, dass die Verbote nach der Verbüssung einer langen Strafe oder Massnahme überprüft werden müssen (analog der Verwahrung am Ende des Vollzugs der vorausgehenden Freiheitsstrafe; Art. 64 Abs. 3 StGB).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
5.2.1 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
Nach Artikel 6 EMRK hat jedermann den Anspruch, dass er Streitigkeiten über zivilrechtliche Angelegenheiten durch ein Gericht beurteilen lassen kann. Ein Tätigkeitsverbot (Berufsverbot) beschlägt nach ständiger Rechtsprechung ein zivilrechtliches Recht (u.a. Urteil des EGMR vom 28. Juni 1978, Fall König, A/28); für die Anwendbarkeit des zivilrechtlichen Teils von Artikel 6 EMRK genügt die Möglichkeit, dass im betreffenden Verfahren ein Berufsverbot verhängt werden kann (u.a. Urteil des EGMR vom 15. Dezember 2005, Hurter c. Schweiz, Nr. 53146/99). Der Vorentwurf sieht vor, dass Tätigkeitsverbote vom urteilenden Strafgericht ausgesprochen werden (z.T. ausgesprochen werden müssen). Insofern ist den Anforderungen von Artikel 6 EMRK Genüge getan, ohne dass näher zu prüfen wäre, ob die Bestimmung auch auf Verbote ausserberuflicher Tätigkeiten anwendbar wäre.
Berufliche Tätigkeiten einer Person sind zwar deren Privatleben (Art. 8 EMRK) zuzurechnen (Urteil des EGMR vom 16. Dezember 1992, Niemitz c. Deutschland, A/251-B), die Konvention garantiert aber kein Recht auf eine berufliche Tätigkeit. Ein Eingriff in das Privatleben kann vorliegen, wenn einer Person berufliche Tätig-