Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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Ein wesentlicher Aspekt ist, dass mit den Tätigkeitsverboten nicht ein Beruf als Ganzes untersagt wird. Dasselbe gilt für Betätigungen im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie für Freizeitbeschäftigungen im Rahmen der persönlichen Freiheit: Sie werden nicht als Ganzes untersagt, sondern nur einzelne Tätigkeiten, respektive Tätigkeiten mit bestimmten Personen.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Personen aufgrund der begangenen Straftaten auch zu langjährigen Freiheitsstrafen, zu stationären therapeutischen Massnahmen oder zu lebenslanger Verwahrung verurteilt werden können. Die vorgeschlagenen Neuerungen führen daher nicht nur zu einer Verschärfung des geltenden Rechts. Vielmehr können sie in bestimmten Fällen dazu beitragen, dass einem Täter eine günstige Prognose gestellt werden kann (weil er mit einem Tätigkeits- oder einem Kontakt- und Rayonverbot belegt wird und für bestimmten Tätigkeiten ein Strafregisterauszug eingeholt werden muss), so dass eine bedingte Strafe ausgefällt oder eine bedingte Entlassung verfügt werden kann. Die vorgeschlagenen Neuerungen können somit in bestimmten Fällen dazu führen, eine viel einschneidendere Sanktion zu vermeiden.

Dauer von obligatorischen Verboten

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist bezüglich der Dauer eines obligatorischen Verbots differenziert vorzugehen: Das Gesetz kann wohl eine Mindestdauer des obligatorischen Verbots von beispielsweise zehn Jahren vorsehen; was über diese Zeitdauer hinausgeht, muss jedoch im Ermessen des Gerichts liegen. Ein obligatorisch lebenslängliches Berufsverbot (ohne Ermessen des Gerichts) wird als nicht verhältnismässig angesehen.

Lebenslange Verbote

Nach dem Vorbild ausländischer Rechtsordnungen (vgl. oben, Ziff. 1.5) werden in dieser Vorlage auch lebenslange Tätigkeitsverbote vorgesehen. Sie sollen verhängt werden, wenn bereis zum Zeitpunkt des Urteils zu erwarten ist, dass die Dauer von 10 Jahren zur Abwendung der vom Täter ausgehenden Gefahr nicht ausreicht (Art. 67 Abs. 6 VE-StGB).

Es stellt sich die Frage, inwieweit sie mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar sind. Dieser Grundsatz kommt bei den Strafen im Rahmen des Schuldprinzips, namentlich bei den Strafzumessungsregeln, zum Tragen. Für die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung, die unabhängig vom Verschulden des Täters möglich sind, wurde der Grundsatz Verhältnismässigkeit im revidierten AT-StGB ausdrücklich genannt (Art. 56 Abs. 2 StGB) und in verschiedenen Bestimmungen konkretisiert (u.a. Art. 56 Abs. 1 und 6, 56a, 57 Abs. 1, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 StGB).

Beim Tätigkeitsverbot handelt es sich um eine so genannte "andere Massnahme". Wie die oben genannten Massnahmen ist für die Verhängung und Dauer der Verbote nicht in erster Linie das Verschulden des Täters massgebend, sondern die besondere Gefahr, die von ihm ausgeht und der die Verbote begegnen sollen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist daher vom Gericht bei der Verhängung dieser Verbote und von den Vollzugsbehörden bei dessen Überprüfung und Aufhebung zu berücksichtigen.

Bei der Ausgestaltung des lebenslangen Tätigkeitsverbots wird der Verhältnismässigkeit dadurch Rechnung getragen, dass es nur aufgrund bestimmter Taten oder