Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 9 Seiten

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1. Ausgangslage

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) hat sich der Markt und damit auch die Grösse gewisser Spielbanken rasch über das vom Gesetzgeber erwartete Mass hinaus entwickelt. Der Bundesrat hat daher am 24. März 2010 aufgrund des Berichtes der ESBK "Casinolandschaft Schweiz, Situation Ende Jahr 2009" beschlossen, die Unterscheidungskriterien zwischen A- und B-Spielbanken auf Stufe Spielbankenverordnung anzupassen. Künftig sollen für B-Spielbanken die Limite der Anzahl Spielautomaten von 150 auf 250 (mit der Möglichkeit weiterer Erhöhungen in begründeten Einzelfällen) und die Limite der maximalen Jackpothöhe von 100 000 auf 200 000 Franken erhöht sowie die Limitierung auf ein einziges Jackpot-System aufgehoben werden. Die gesetzgeberisch gewollte grundsätzliche Unterscheidung zwischen A- und B-Spielbanken soll dabei aber beibehalten werden: Die wichtigsten Unterschiede (die Besteuerungsmöglichkeit durch die Standortkantone, die Limitierung von Einsätzen und Gewinnen und die limitierte Anzahl von Tischspielen sowie das Vernetzungsverbot von Jackpots - alles bei B-Spielbanken) bleiben demnach unverändert.

Weiter hat der Bundesrat in Auftrag gegeben, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit gegenüber Spielbanken der Einsatz von technischen Überwachungssystemen bei Tischspielen verbessert werden kann. Aufgrund der praktischen Erfahrungen der letzten Jahre drängt sich zudem eine Überarbeitung derjenigen Verordnungsbestimmungen auf, die die Ge-

setzesbestimmung zur Gewährleistung des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit der Spielbanken und der mit diesen verbundenen Personen statuiert (Artikel 12 Absatz 1 SBG). In Ausführung dieses bundesrätlichen Auftrages hat die ESBK einen Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521) erarbeitet.

2. Anhörungsverfahren

Die ESBK hat am 19. August 2010 ein Anhörungsverfahren eröffnet, das bis zum 23. September 2010 dauerte. Den kantonalen Staatskanzleien, den Schweizer Spielbanken und dem Schweizer Casino Verband wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es haben alle Kantone, alle Spielbanken (ausser Casino Bad Ragaz AG), der Schweizer Casino Verband und sieben Fachorganisationen (Addiction Info Suisse, GREA, Fachverband Sucht, Ticino addiction, COROMA, SSAM, Centre Patronal) geantwortet. Die Rechtskommission des Ständerates wurde auf Ihren Wunsch hin ebenfalls begrüsst.

3/9 /J444-0033