Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 9 Seiten
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Geldspielautomaten in B-Spielbanken. Die Erhöhung der Limite der maximalen Jackpothöhe auf 200 000 Franken und die Aufhebung der Beschränkung auf ein einziges Jackpot-System für B-Spielbanken werde die Spielsuchtgefahr erhöhen und es sei daher sicherzustellen,
dass durch die Spielbanken geeignete Massnahmen in diesem Bereich getroffen werden.
Spielbanken
Spielbank Baden AG, Keine Bemerkungen zu den geplanten Änderungen ausser zu Art. 30a.
Airport Casino Basel AG, Hauptantrag: Artikel 30a sei ersatzlos zu streichen.
Grand Casino Kursaal Bern AG, Eventualantrag: Es sei in Absatz 1 der Zusatz einzufügen: „ …und die Gefährdung mit den Casino du Jura SA, bestehenden Überwachungssystemen nicht behoben werden kann“.
Casino Davos AG, Begründung: die bisherigen Überwachungssysteme seien gut. Es seien keine neuen verfüg-
baren Überwachungssysteme auf dem Markt, die in der Praxis einsetzbar wären. Zu hoher Société Fribourgeoise d’Animation
finanzieller und organisatorischer Aufwand. Der erläuternde Bericht sei dahingehend anzu-Touristique SA,
passen.
Casino Interlaken AG,
Absatz 2 sei nicht nötig: Werden die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, bestehe für die Casinò Locarno SA, Spielbank die Pflicht, dieses Überwachungssystem einzuführen, daher brauche es die An-Grand Casino Luzern AG, ordnung durch die ESBK nicht.
Casino de Montreux SA, Gleichzeitig wird verlangt (ausser von der Grand Casino Kursaal Bern AG), dass auch die Casino St. Moritz AG, Glückspielverordnung (GSV) zu revidieren sei und Poker als eine Art von Spiel zu definieren Schweizer Casino Verband sei (keine Aufteilung in zwei Arten von Spielen wie heute). Die Grand Casino Luzern AG
beantragt zudem, die GSV dahingehend zu revidieren, dass zusätzliche Spiele, Variationen und Kombinationen von bestehenden Spielen zugelassen werden können. Die Liste der Tischspiele solle erweitert werden (Bsp. Jassino).
Société du Casino de Crans, Keine Bemerkungen.
Montana Casino du Lac Meyrin
Casinò Lugano SA Die Änderungen die eine Klärung bringen, wie z.B. die Änderungen der Bestimmungen zur
Gewährleistung des guten Rufs, werden begrüsst (Art. 5 ff., 11, 12 und 22).
Abgelehnt werden die Änderungen der Artikel 30a, 48, 49, 57 Abs. 2.
Begründung: Alle bisherigen Revisionen verschlechtern die Marktsituation der A-
Spielbanken im Verhältnis zu den B-Spielbanken und zur ausländischen Konkurrenz. Auf die spezielle Situation der Casinò Lugano SA werde nicht eingegangen, insbesondere auch nicht auf die zunehmende Konkurrenz aus dem benachbarten Ausland (Video Lottery Terminals, Casinò Campione).
Die Einführung zusätzlicher technischer Überwachungssysteme für Tischspiele sei nicht nötig, bereits die heute geltenden Bestimmungen seien sehr restriktiv und genügten daher. Unklar sei zudem die Verwendung des Begriffs „technisches Überwachungssystem“ und welche Situationen mit “wenn die Sicherheitslage oder die Transparenz des Spielbetriebs gefährdet ist“ gemeint seien.
Casinò Admiral SA Keine Bemerkungen zu den Artikeln 5 ff.
Die Erhöhung der maximal zulässigen Automatenzahl für B-Spielbanken sei ein Schritt in die richtige Richtung (es sei höchste Zeit, bis heute seien bereits Steuereinnahmen von 320 Millionen Franken durch diese Beschränkung verloren gegangen), noch besser wäre eine ersatzlose Streichung dieses Artikels.
Die Erhöhung der Jackpotlimite nach Art. 57 Abs. 2 wird ausdrücklich gutgeheissen.
Zusätzliche technische Überwachung von Tischspielen nach Art. 30a wird abgelehnt, da überflüssig. Zurzeit seien keine solchen technischen Installationen bekannt, die das Risiko vermindern könnten.
Grand Casino St. Gallen AG Die Änderungen zur Vereinfachung der Anforderungen bei der Erhebung von Personenda-
ten zur Überprüfung des guten Rufs werden begrüsst, da so nicht mehr periodisch für alle bisherigen Personen die Dossiers mit den persönlichen Angaben eingereicht werden müssen.
Die technische Überwachung der Tischspiele verursache zusätzliche Kosten für die Spielbanken und müsse daher äusserst restriktiv angewendet werden. Insbesondere die Kompetenz zur zwangsweisen Anordnung durch die ESBK solle nur im Notfall, wenn die Sicherheit und Transparenz nicht auf andere herkömmliche Weise sichergestellt werden könne, zur Anwendung kommen.
Keine grundsätzliche Opposition gegen die Verbesserungen für die B-Spielbanken. (Auswirkungen würden sich in Grenzen halten).
CSA Casino Schaffhausen AG, Die Änderungen zur Vereinfachung der Anforderungen bei der Erhebung von Personenda-Casino Zürichsee AG ten zur Überprüfung des guten Rufs werden begrüsst, da so nicht mehr periodisch für alle
bisherigen Personen die Dossiers mit den persönlichen Angaben eingereicht werden müssen. Es wird angeregt, dass die ESBK ein zentrales Register über den guten Ruf der Hersteller und Lieferanten von Glücksspielautomaten führen solle, damit nicht jede Spielbank einzeln ein Dossier einreichen müsse.
Begrüsst werden die weiteren Verbesserungen der Rahmenbedingungen für die B-
Spielbanken. Es wird jedoch beantragt, in der nächsten SBG-Revision die Unterscheidung zwischen A- und B-Konzessionen ganz aufzuheben bzw. noch weiter anzugleichen.
Die technische Überwachung der Tischspiele (Art. 30a) verursache für die Spielbanken zusätzliche Kosten und müsse daher äusserst restriktiv angewendet werden. Insbesondere die zwangsweise Anordnung durch die ESBK solle nur im Notfall, wenn die Sicherheit und Transparenz nicht auf andere herkömmliche Weise sichergestellt werden könne, zur Anwendung kommen.
6/9 /J444-0033