Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 9 Seiten
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Kanton GE, Le Conseil d’Etat Begrüsst alle Punkte der Revision.
Im Zusammenhang mit der Anpassung der Unterscheidungskriterien zwischen A- und B-Spielbanken weist GE jedoch darauf hin, dass damit die Spielsuchtgefahr erhöht werde. Es sei sicherzustellen, dass durch die Spielbanken geeignete Massnahmen in diesem Bereich getroffen würden.
Kanton GL, Regierungsrat Es wird Kenntnis genommen von der für B-Spielbanken geschaffenen Möglichkeit, ihre Kanton JU, Gouvernement Produkte in qualitativer und quantitativer Hinsicht weiter zu entwickeln. Die Erhöhung der
Anzahl der maximal zugelassenen Geldspielautomaten, die Erhöhung der Limite der maxi-Kanton VS, Conseil d’Etat
malen Jackpothöhe und die Aufhebung der Beschränkung auf ein einziges Jackpot-System für B-Spielbanken führe mit Sicherheit zu einer Erhöhung der Spielsuchtgefahr. Es sei daher sicherzustellen, dass durch die Spielbanken geeignete Massnahmen in diesem Bereich getroffen werden. Begrüsst wird die Tatsache, dass Art. 11 Abs. 2 nicht geändert wird.
Kanton GR, Regierung GR bezweifelt die Zielkonformität der Änderung der Bestimmungen betreffend guter Ruf,
Gewährung des geordneten Spielbetriebs und angestrebte Wirtschaftlichkeit.
Auf die Einführung von Art. 30a soll verzichtet werden, damit werde der Zwang zu einer zusätzlichen technischen Überwachung eingeführt, der zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der B-Spielbanken führe und zudem nicht notwendig sei.
Zudem wird beantragt, die Steueransätze für B-Spielbanken zu senken.
Kanton LU, Justiz- und Sicherheits- Die Änderungen der Bestimmungen betreffend guter Ruf und einwandfreie Geschäftstätigdepartement keit der Spielbanken und der damit verbundenen Personen werden begrüsst.
Begrüsst wird zudem ausdrücklich die Möglichkeit der Inbetriebnahme von technischen Überwachungssystemen bei Tischspielen in allen Spielbanken.
Zu den übrigen Punkten keine Bemerkungen.
Kanton NE, Le Conseil d’Etat Keine Bemerkungen.
Kanton SG, Zustimmung zur vorgeschlagenen Teilrevision, insbesondere zu den Verbesserungen der Volkswirtschaftsdepartement Rahmenbedingungen der B-Spielbanken.
Kanton SH, Departement des Innern SH ist einverstanden mit den Änderungen der Bestimmungen betreffend guter Ruf und
einwandfreie Geschäftstätigkeit der Spielbanken und der damit verbundenen Personen. SH begrüsst die Erhöhung der maximalen Anzahl zulässiger Spielautomaten für B-Spielbanken. Da die Erhöhung der Automatenzahl und der Limiten für die Jackpotsysteme zu einem Anstieg der Spielsuchtgefahr führen werde, sei sicherzustellen, dass durch die Spielbanken in diesem Bereich geeignete Massnahmen getroffen werden.
Kanton SZ, Regierungsrat Begrüsst die Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen für die B-Spielbanken. Der Locke-
rung dieser Einschränkungen sei bei Ausgestaltung und Umsetzung des Sozialschutzes Rechnung zu tragen.
Zusätzlich wird folgender Antrag gestellt: Es sei Artikel 8 Absatz 2 SBG im Sinne einer Erhöhung der Anzahl zulässiger Tischspiele zu ändern.
Kanton TG, Regierungsrat Verzichtet auf eine Stellungnahme.
Kanton TI, Consiglio di Stato Die Teilrevision wird grundsätzlich begrüsst.
Keine Bemerkungen zu den Änderungen der Bestimmungen betreffend guter Ruf und einwandfreie Geschäftstätigkeit der Spielbanken und der damit verbundenen Personen, ausser dem folgenden Antrag: Art. 5a Abs. 2 Bst. c sei wie folgt zu ergänzen: „le copie delle dichiarazioni delle imposte degli ultimi due anni, complete di notifiche della tassazione come pure della prova del pagamento delle imposte cresciute in giudicato“. („eine Kopie der Steuererklärungen der letzten zwei Jahre zusammen mit den entsprechenden Steuerveranlagungen sowie dem Zahlungsbeleg der rechtskräftig geschuldeten Steuern“).
Die Bestimmungen über die technischen Überwachungssysteme bei Tischspielen in allen Spielbanken, wie in Art. 30a vorgesehen, werden ausdrücklich begrüsst.
Ausdrücklich begrüsst wird ebenfalls die Erhöhung der Anzahl der maximal zugelassenen Geldspielautomaten in B-Spielbanken.
Keine besonderen Bemerkungen zur Erhöhung der Limite der maximalen Jackpothöhe auf 200 000 Franken und zur Aufhebung der Beschränkung auf ein einziges Jackpot-System für B-Spielbanken.
Kanton VD, Département de Die Änderungen der Bestimmungen zur Gewährung des guten Rufs und der einwandfreien l’économie Geschäftstätigkeit der Spielbanken und der damit verbundenen Personen werden begrüsst.
Die Erhöhung der maximal zulässigen Spielautomaten in B-Spielbanken wird abgelehnt. Es sei unlogisch, die Anzahl Spielautomaten zu erhöhen, währenddem neue Konkurrenz geschaffen werde (zwei neue Spielbanken und allfällige kontrollierte Zulassung von Onlinespielen).
Skeptisch bezüglich Artikel 30a. Eine zusätzliche technische Überwachung von Tischspielen sollte nur dort vorgeschrieben werden können, wo sich das vorhandene Überwachungssystem als ungenügend erweise.
Kanton ZG, Regierungsrat Begrüsst die Änderungen der Bestimmungen zur Gewährung des guten Rufs und der ein-
wandfreien Geschäftstätigkeit der Spielbanken und der damit verbundenen Personen, mit folgendem Änderungsantrag: Art. 5 Abs. 1 Bst. b VSBG sei wie folgt zu ergänzen: „die Geschäftsleitungsmitglieder und die leitenden Angestellten, die mit operativen Leitungsfunktionen betraut sind;“. Begründung: Leitende Angestellte, die nicht Geschäftsleitungsmitglieder sind, die aber mit operativen Leitungsfunktionen betraut sind, würden nicht unter diese Bestimmung fallen.
Es wird Kenntnis genommen von der Erhöhung der Anzahl der maximal zugelassenen
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