Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 9 Seiten

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Die Erhöhung der maximalen Anzahl Glücksspielautomaten und die Aufhebung der Limite für Jackpotsysteme werden begrüsst. Die Formulierung von Art. 57 Abs. 2 sei hingegen missverständlich. Vorschlag für neue Formulierung: „In Spielbanken mit einer Konzession B darf die Höhe eines einzelnen Jackpotsystems nicht mehr als 200 000 Franken betragen“. Ferner wird beantragt, die Gesamtheit aller Jackpots in B-Spielbanken auf 500 000 Franken festzulegen.

Es wird zudem eine Praxisänderung beantragt: Die Multi-Roulette-Systeme, die heute als Spielautomaten gelten, seien neu als Tischspiele zu qualifizieren. Alternativ sei Artikel 56 VSBG zu revidieren und die Ansätze sollen angehoben werden. (Höchsteinsatz auf 100 Franken und Höchstgewinn auf 100 000 Franken). Zudem wird angeregt, Artikel 8 Abs. 2 SBG, bzw. Art. 46 VSBG zu revidieren, indem die Beschränkung auf drei Tischspiele für B-Spielbanken aufzuheben, eventualiter auf vier bis fünf zu erhöhen sei.

Fachorganisationen

Addiction Info Suisse, Abgelehnt werden die vorgeschlagenen Änderungen der Art. 11 Abs. 2, 48 und 57 Abs. 2. GREA, Fachverband Sucht, Es werden Bedenken in Bezug auf die Zunahme des problematischen Spielverhaltens ge-

äussert. Die Erhöhung der Anzahl zulässiger Spielautomaten für B-Spielbanken wird abge-Ticino addiction

lehnt, da die Automaten eines der gefährlichsten Spiele in Bezug auf die Spielsucht seien. Auch die Erhöhung der Jackpothöhe wird aus demselben Grund abgelehnt.

Art. 11 Abs. 2 solle nicht aufgehoben werden [Anmerkung ESBK: Eine Änderung von Art. 11 Abs. 2 ist nicht vorgesehen].

GREA, Fachverband Sucht, Ticino addiction unterstützen im Grundsatz den pragmatischen Ansatz des SBG, die Spiele zu kontrollieren und die Kriminalität und Geldwäscherei zu verhindern. In letzter Zeit habe sich jedoch das labile Gleichgewicht zuungunsten der Spielsuchtprävention verschoben.

COROMA, Die Aktualisierung der VSBG in Bezug auf die Massnahmen zur Gewährung des guten Rufs SSAM Swiss Society of Addiction und der einwandfreien Geschäftstätigkeit der Spielbanken und der damit verbundenen Medicine Personen sowie die Verbesserung der Überwachung der Tischspiele werden begrüsst.

Hingegen werden die vorgeschlagene Erhöhung der maximal zulässigen Spielautomaten in B-Spielbanken und die Verdoppelung der Jackpotlimite abgelehnt. Es fehlten Erwägungen zu den Auswirkungen dieser Änderungen auf die Spielsucht.

Die Zusammenarbeit der Spielbanken mit den Suchtpräventionsstellen nach Art. 37 Abs. 2 VSBG sei zu konkretisieren und zu institutionalisieren.

Centre Patronal Begrüsst werden die Änderungen der Bestimmungen betreffend guter Ruf und einwandfreie

Geschäftstätigkeit der Spielbanken und der damit verbundenen Personen.

Das Centre Patronal schlägt vor, die maximal zulässige Spielautomatenzahl für B-

Spielbanken statt auf 250 nur auf 200 zu erhöhen.

Artikel 30a sei zu streichen. Die bisherigen Überwachungssysteme genügten, es seien keine neuen verfügbaren Überwachungssysteme auf dem Markt, die in der Praxis einsetzbar wären. Zudem würden hohe Kosten für B-Spielbanken entstehen, die nicht gerechtfertigt seien.

Parlament

Kommission für Rechtsfragen des Sieht keine Veranlassung, Empfehlungen an die Adresse des Bundesrates zu richten.

Ständerates (Sitzung vom 26. Okto-

ber 2010)

4. Zusammenfassung der Ergebnisse

Es sind 52 Stellungnahmen eingegangen, davon vier ohne Bemerkungen (NE, TG, Société du Casino de Crans Montana, Casino du Lac Meyrin).

Im Folgenden eine Zusammenfassung, gegliedert nach den verschiedenen Themen der Revision: • Artikel 5, 5a, 5b, 5c, 6 und 22 Abs. 3 VSBG: Bestimmungen zur Gewährleistung des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit der Spielbanken und der mit diesen verbundenen Personen: Grundsätzlich begrüsst wurden diese Änderungen durch: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TI, UR, VD, ZG, ZH, die Casinò Lugano SA, die Grand Casino St. Gallen AG, die CSA Casino Schaffhausen AG, die Casino Zürichsee AG, das Centre Patronal, COROMA, SSAM. TI schlägt noch eine Ergänzung bezüglich der einzureichenden Dossiers vor (Art. 5a Abs. 2 Bst. c: es soll noch ein Zahlungsbeleg, dass die Steuern bezahlt wurden, beigelegt werden). ZG möchte leitende Angestellte, die nicht Geschäftsleitungsmitglieder sind, die aber mit operativen Leitungsfunktionen betraut sind, ebenfalls in Art. 5 Abs. 1 Bst. b erfassen. GR bezweifelt, ob die vorgeschlagenen Massnahmen zielführend seien.

7/9 /J444-0033