Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 9 Seiten

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Die restlichen Kantone, Spielbanken und Suchtfachstellen äussern sich nicht zu diesem Thema.

• Artikel 48, 49 und 57 Abs. 2 VSBG: Erhöhung der zulässigen Spielautomatenzahl, die Erhöhung der Limite für die maximale Jackpothöhe für die B-Spielbanken sowie

die Aufhebung der Beschränkung von B-Spielbanken auf ein einziges Jackpotsys-

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Wird grundsätzlich begrüsst durch BE (ausser betreffend Erhöhung der Automatenzahl), GE, SG, SH (explizit begrüsst wird nur die Erhöhung der Automatenzahl), SZ (mit Hinweis auf Sozialschutz im Zusammenhang mit der Lockerung der Einschränkungen), TI (nur in Bezug auf die Automatenzahl), die Casinò Admiral SA, die CSA Casino Schaffhausen AG, die Casino Zürichsee AG. Die Casino St. Gallen AG opponiert nicht grundsätzlich dagegen, da sie die Meinung der ESBK unterstützen, dass sich die Auswirkungen in Grenzen halten werden. Die Casinò Admiral SA würde gar eine gänzliche Aufhebung des Artikels 48 VSBG vorziehen. Die CSA Casino Schaffhausen AG und die Casino Zürichsee AG schlagen eine zusätzliche Limite aller Jackpots in B-Spielbanken von 500 000 Franken vor. Das Centre Patronal äussert sich nicht gegen diese Änderungsvorschläge, möchte jedoch eine Erhöhung der Anzahl der Spielautomaten auf nur 200 statt 250, damit die Unterscheidung zwischen A- und B-Spielbanken bestehen bleibe.

Zur Kenntnis genommen wurden diese Bestimmungen von AI, AR, BS, BL, GL, JU, NW, OW, SH, SO, UR, VS, ZG, ZH. Ihren Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass bei der Umsetzung dieser Verordnungsänderungen vermehrt darauf geachtet werden solle, dass geeignete Massnahmen gegen die Gefahr der Erhöhung der Spielsucht ergriffen werden. Sie begrüssen aber, dass immerhin Art. 11 Abs. 2 VSBG beibehalten werde.

Nicht einverstanden mit diesen Vorschlägen zur Änderungen der Rahmenbedingungen für B-Spielbanken sind: AG, BE, (in Bezug auf die Automatenanzahl), FR, VD (äussert sich nur zur Spielautomatenzahl), die Casinò Lugano SA, die GREA, der Fachverband Sucht, Ticino Addiction sowie Addiction Info Suisse, COROMA, SSAM. Sie befürchten eine Erhöhung der Spielsuchtgefahr. Hauptkritik seitens der Casinò Lugano SA ist die stetige Verschlechterung der Position der A-Spielbanken zugunsten der B-Spielbanken. VD begründet die Ablehnung damit, dass angesichts der baldigen Zunahme um zwei Spielbanken und der diskutierten kontrollierten Zulassung von Onlinespielen eine Erhöhung der Spielautomatenzahl zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn mache.

Die restlichen Anhörungsteilnehmer haben sich zu diesem Punkt nicht geäussert.

• Artikel 30a: Regelung betreffend technische Überwachungssysteme:

Diese Bestimmung wird begrüsst von: AG, BE, BL, GE, LU, TI, COROMA, SSAM. Die restlichen Kantone (ausser GR und VD) und Fachorganisationen äussern sich nicht zu dieser Frage.

VD, die Grand Casino St. Gallen AG, die CSA Casino Schaffhausen AG und die Casino Zürichsee AG äussern wegen der zusätzlichen Kosten für die Spielbanken Bedenken und wünschen, dass die ESBK von der Möglichkeit, zwangsweise solche Massnahmen anordnen zu können, äusserst restriktiv Gebrauch mache.

Nicht einverstanden mit Artikel 30a sind: GR, der Schweizer Casino Verband, die Spielbank Baden AG, die Airport Casino Basel AG, die Grand Casino Kursaal Bern AG, die Casino du Jura SA, die Casino Davos AG, die Société Fribourgeoise d’Animation Touristique SA, die Casino Interlaken AG, die Casinò Locarno SA, die Casino de Montreux SA, die Casino St. Moritz AG, die Casinò Lugano SA, die Casinò Admiral SA, die Grand Casino Luzern AG, das Centre Patronal. Die Casinò Lugano SA kritisiert zudem die Verwendung des Begriffs „technisches Überwachungssystem“, er sei unklar, ebenfalls nicht klar sei, welche Situationen mit “wenn die Sicherheitslage oder die Transparenz des Spielbetriebs gefährdet ist“ gemeint seien. Wird Artikel 30a nicht gestrichen, so solle zumindest ein klärender Einschub eingefügt werden ( : „…und die Gefährdung mit den bestehenden Überwachungssystemen nicht behoben werden kann“).

8/9 /J444-0033