Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten

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sondern die Bank, welche die Auszahlung der Zinsen auf Anweisung der Schuldner vornimmt. Im Schuldnerprinzip kennt die steuerabführende Schuldnerin den Gläubiger in der Regel nicht. Demgegenüber ist der Zahlstelle die Identität des Gläubigers, d.h. des wirtschaftlich Berechtigten, bekannt. Dieser Umstand ermöglicht es, die Zahlstellensteuer differenziert zu erheben. Konkret wird vorgeschlagen, bei wirtschaftlich berechtigten Inländern die auf dem Zahlstellenprinzip basierende Verrechnungssteuer auf Obligationen- und Geldmarktpapierzinsen auf natürliche Personen zu begrenzen, bei denen die Sicherungsfunktion tatsächlich greifen muss. Bei juristischen Personen erfüllt demgegenüber die Buchführungspflicht eine Sicherungsfunktion, und bei institutionellen Investoren entfällt diese ganz, weil sie von der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer befreit sind.

Bei wirtschaftlich Berechtigten aus dem Ausland, wird zwischen Ländern, welche ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit der Schweiz abgeschlossen haben, und Ländern ohne DBA mit der Schweiz unterschieden. Geht die Zinsleistung auf einer Obligation aus Schweizer Quelle in ein DBA-Land, so erfolgt keine Kürzung durch die Verrechnungssteuer nach dem Zahlstellenprinzip; fliesst die Leistung hingegen in ein Nicht-DBA-Land, wird die Verrechnungssteuer erhoben. Mit dieser Differenzierung soll verhindert werden, dass natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz die Steuer vermeiden, indem sie ein Off-Shore-Vehikel dazwischen schalten. Dieses Risiko ist bei Ländern ohne DBA mit der Schweiz wesentlich grösser als bei DBA-Ländern, da bei letzteren das Instrument der Amtshilfe nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens besteht.

Handelt es sich beim wirtschaftlich Berechtigten um eine natürliche Person mit Wohnsitz in der EU, tritt an die Stelle der nicht mehr erhobenen Verrechnungssteuer der Steuerrückbehalt aufgrund des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (mit der Ausnahme von Zypern, das mit der Schweiz kein DBA abgeschlossen hat).

Das Zinsbesteuerungsabkommen basiert ebenfalls auf dem Zahlstellenprinzip. Dieses ist daher im Bereich der Zinsen den Schweizer Banken bekannt und für EU-Kunden implementiert. Auch die mit Deutschland und Grossbritannien angestrebte bilaterale Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünften, für welche im Oktober 2010 die Aufnahme von Verhandlungen beschlossen wurde, soll auf dem Zahlstellenprinzip basieren.

1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.4.1 Massnahmenkatalog

Aufgrund der Vielschichtigkeit der TBTF-Problematik hätten Vorschläge für Massnahmen in nur einem Bereich nicht genügt. Die Gesetzesvorlage enthält deshalb einen ganzen Katalog von Massnahmen, die im Hinblick auf die Begrenzung der Risiken, die von Grossunternehmen für die Volkswirtschaft ausgehen, an unterschiedlichen Punkten ansetzen und je andere Zielsetzungen verfolgen.

Die Massnahmen im Bereich Eigenmittel und Liquidität sind Präventivmassnahmen und dienen der Vermeidung einer Krise; sie sollen die Sicherheit erhöhen und das Risiko eines Ausfalls der systemrelevanten Banken mindern. Bei den Massnahmen im Bereich Risikoverteilung und Organisation dagegen handelt es sich um kurative Massnahmen, die entweder der Zwangssanierung oder der geordneten Abwicklung der systemrelevanten Banken dienen. Sie sollen verhindern, dass der Staat im Insol-