Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten
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Die Liquiditätsanforderungen stellen sicher, dass die TBTF-Banken auch im Krisenfall während eines angemessenen Zeitraums über ausreichend Liquidität verfügen, bis Massnahmen zur Weiterführung von systemrelevanten Bankenfunktionen zum Tragen kommen können.
Die Massnahmen im Bereich der Risikoverteilung haben in erster Linie das Ziel, die Verflechtung innerhalb des Bankensektors zu verringern und somit die Abhängigkeit anderer Banken von systemrelevanten Banken zu reduzieren.
Organisatorische Massnahmen sollen die Weiterführung systemrelevanter Funktionen (insbesondere den Zahlungsverkehr, das Einlagen- und das Kreditgeschäft) im Falle einer Insolvenz einer systemrelevanten Bank sicherstellen. Gleichzeitig sollen sie die Sanierung oder Abwicklung des restlichen Unternehmens gewährleisten. Da es sich dabei um erhebliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie handelt, soll das Subsidiaritätsprinzip zur Geltung kommen. Es ist Aufgabe der jeweiligen systemrelevanten Bank, sich so zu organisieren, dass die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen im Hinblick auf den Krisenfall gewährleistet ist. Kann die Bank den entsprechenden Nachweis nicht erbringen, soll die Aufsichtsbehörde die notwendigen organisatorischen Massnahmen anordnen.
Darüber hinaus werden in der Gesetzesvorlage der Begriff "Systemrelevante Banken" erläutert und die Zuständigkeiten und Massnahmen zur Umsetzung der Anforderungen definiert. Weiter werden unter dem 6. Abschnitt des Bankengesetzes "Zusätzliches Gesellschaftskapital", "Vorratskapital" und "Wandlungskapital" sowie gemeinsame Bestimmungen geregelt.
Neben den vier Kernmassnahmen werden zwei flankierende Massnahmen vorgeschlagen. So sieht die Vorlage auch die Regulierung im Falle von Staatshilfe im Bereich der variablen Vergütungen sowie steuerliche Massnahmen zur Entwicklung eines Schweizer Kapitalmarktes für Obligationen und insbesondere CoCos vor.
Steuerliche Begleitmassnahmen: Im Krisenfall soll die Wandlung der CoCos möglichst reibungslos erfolgen, denn nur so kann sich dieses Instrument als effektiv erweisen. Dafür sind die steuerlichen Rahmenbedingungen für den schweizerischen Bondmarkt und insbesondere für CoCos zu verbessern, so dass die Emission zu international wettbewerbsfähigen Konditionen aus der Schweiz heraus erfolgen kann. Zu diesem Zweck sieht die Vorlage drei steuerliche Begleitmassnahmen vor:
Abschaffung der Emissionsabgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren;
Befreiung der Beteiligungsrechte von der Emissionsabgabe, sofern diese aus
der Wandlung von CoCos stammen;
Übergang vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer
auf Zinsen von Obligationen und Geldmarktpapieren.
Die neue Ausnahme bei der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten beschränkt sich auf CoCos von systemrelevanten Banken. Für die steuerliche Behandlung ist dabei unerheblich, ob die Anleihe aus der Schweiz oder aus dem Ausland begeben worden ist.
Der Verrechnungssteuer liegt das Schuldnerprinzip zugrunde, wonach der Schuldner der steuerbaren Leistung Steuersubjekt ist. Beim Zahlstellenkonzept sind dagegen jene Institutionen steuerpflichtig, welche die steuerbare Leistung an den Gläubiger tatsächlich erbringen. Steuerpflichtig ist dann nicht der Obligationenschuldner,