Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/67: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) · 13 Seiten
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Anhörung Änderung VBO Seite 6
Umweltorganisationen
Die Umweltorganisationen haben keine Bemerkungen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Tätigkeit von PUSCH.
4.4. Stellungnahmen zur Überprüfung des Beschwerderechts des SVS Kantone
Die Kantone haben zu diesem Punkt keine Einwände oder Bemerkungen.
Parteien
Die Parteien haben zu diesem Punkt keine Einwände oder Bemerkungen.
Wirtschaftsverbände und Fachorganisationen
Die Wirtschaftsverbände haben zu diesem Punkt keine Einwände oder Bemerkungen.
Umweltorganisationen
Die Schweizerische Verkehrsstiftung SVS ist nicht damit einverstanden, dass ihr das Beschwerderecht entzogen werden soll. Sie macht geltend, es bleibe das Ziel der Stiftung, die unverschuldet eingestellten Aktivitäten möglichst bald wieder aufzunehmen. Es sei deshalb nicht korrekt, dass der Bund der Stiftung nicht weitere Zeit einräume, die Aktivitäten wieder aufzunehmen und damit den Nachweis der genügenden Tätigkeit zu erbringen.
Die übrigen Umweltorganisationen haben keine Einwände oder Bemerkungen.
4.5. Stellungnahmen zur Überprüfung des Beschwerderechts der Schweizerischen Liga ge-
gen den Lärm Kantone
Der KT NE bedauert es ausdrücklich, dass die Schweizerische Liga gegen den Lärm auf das Beschwerderecht freiwillig verzichtet, da sie fast die einzige Organisation sei, die bei den beschwerdeberechtigten Organisationen den Bereich der Lärmbekämpfung abgedeckt habe. Der Kanton hofft, dass in Zukunft andere Umweltorganisationen den Bereich des Lärmschutzes übernehmen werden.
Die anderen Kantone haben keine Einwände oder Bemerkungen.
Parteien
Die Parteien haben zu diesem Punkt keine Einwände oder Bemerkungen.
Wirtschaftsverbände und Fachorganisationen
Die Wirtschaftsverbände und Fachorganisationen haben zu diesem Punkt keine Einwände oder Bemerkungen.
Umweltorganisationen
Die Umweltorganisationen haben zu diesem Punkt keine Einwände oder Bemerkungen.
4.6. Stellungnahmen zur Überprüfung des Beschwerderechts von Pro Campagna Kantone
Die Kantone haben zu diesem Punkt keine Einwände oder Bemerkungen.
Parteien
Die Parteien haben zu diesem Punkt keine Einwände oder Bemerkungen.