Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/67: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) · 13 Seiten
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Anhörung Änderung VBO Seite 1
1. Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
Aufgrund der parlamentarischen Initiative Hofmann vom 19. Juni 2002 (Pa. Iv. 02.436) hat das Parlament mit der Teilrevision vom 20. Dezember 2006 verschiedene Änderungen im Umweltschutzgesetz (USG)1 und im Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)2 zur Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts verabschiedet. Im Rahmen dieser Revision hat das Parlament eine Bestimmung in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b USG und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b NHG aufgenommen, wonach die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen nur insoweit wirtschaftlich tätig sein dürfen, als diese Tätigkeit der Erreichung der ideellen Zwecke der Organisation dient. Diese Vorschrift wurde in Artikel 3 Absatz 4 VBO3 näher konkretisiert. Danach muss die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Umweltorganisationen dem ideellen Zweck der Organisation entsprechen und die Tätigkeit darf gegenüber der ideellen Tätigkeit nicht im Vordergrund stehen. Die Regelung zur wirtschaftlichen Tätigkeit der beschwerdeberechtigten Organisationen im USG und im NHG sowie in der VBO ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Bestimmung über die erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit hat das UVEK die 31 im Anhang der VBO aufgelisteten beschwerdeberechtigten Organisationen auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit hin überprüft.
Gleichzeitig hat das UVEK gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 VBO geprüft, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen die weiteren Voraussetzungen nach Artikel 55 USG und Artikel 12 NHG noch erfüllen. Dabei geht es in erster Linie um die Frage, ob die Organisationen als Umweltschutz- oder Natur- und Heimatschutzorganisation noch genügend gesamtschweizerisch tätig sind (Art. 55 Abs. 1 USG, Art. 12 Abs. 1 NHG).
Die Überprüfung der wirtschaftlichen Tätigkeit ergab, dass diese beim Verkehrsclub der Schweiz (VCS), bei der Stiftung PUSCH – Praktischer Umweltschutz Schweiz (PUSCH) und beim Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) unter dem neuen Recht nicht mehr zulässig sein könnte. Bei der Prüfung der gesamtschweizerischen Aktivität zeigte sich, dass unter Umständen die Schweizerische Verkehrs-Stiftung (SVS), die Schweizerische Liga gegen den Lärm (SLL) und Pro Campagna, Schweizerische Organisation zur Pflege ländlicher Bau- und Wohnkultur, den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen könnten. Diese sechs Organisationen wurden deshalb einer zweiten und umfassenden Prüfung unterzogen, wobei ein entsprechendes Anhörungsverfahren bei den Betroffenen durchgeführt wurde.
Das UVEK ist zum Ergebnis gelangt, dass keine Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die unter dem neuen Recht nicht mehr zulässig ist und somit einen Entzug des Beschwerderechts begründen würde. Hingegen hat die Prüfung der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach Artikel 55 USG und Artikel 12 NHG ergeben, dass zwei Organisationen nicht mehr gesamtschweizerisch tätig sind (SVS, Pro Campagna). Diesen Organisationen sollte das Beschwerderecht deshalb entzogen werden. Eine Organisation verzichtet freiwillig auf das Verbandsbeschwerderecht (SLL).
1 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01)
2 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur‐ und Heimatschutz (NHG, SR 451)
3 Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur‐ und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076)