Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/67: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) · 13 Seiten

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Anhörung Änderung VBO Seite i

Überblick

Eine Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 20. Dezember 2006 präzisiert, in welchem Mass beschwerdeberechtigte Umweltorganisationen wirtschaftlich tätig sein dürfen. Das UVEK hat die Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen daraufhin überprüft, ob deren wirtschaftliche Tätigkeit im Einklang mit der neuen Regelung steht. Zudem hat sie geprüft, ob die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen die weiteren Voraussetzungen des Beschwerderechts noch erfüllen. Diese Anpassungen waren Gegenstand einer vom UVEK durchgeführten Anhörung. Zu dieser wurden 76 Adressaten angeschrieben. 53 der angeschriebenen sowie 5 nicht angeschriebene Stellen äusserten sich zum Vorhaben. Unter diesen insgesamt 58 Teilnehmenden befinden sich

• alle 26 Kantone sowie die BPUK

• 3 politische Parteien

• 17 Wirtschaftsverbände und Fachorganisationen

• 11 Umweltverbände und -organisationen

37 der Stellung nehmenden Organisationen stimmen der Vorlage vorbehaltlos zu. 12 Organisationen sind der Ansicht, mindestens eine Organisation dürfe das Beschwerderecht nicht behalten bzw. verlangen eine strengere Prüfung. Eine Organisation ist mit dem Entzug des Beschwerderechts nicht einverstanden. Eine Organisation lehnt die Vorlage generell ab.

Auf Zustimmung stösst die Vorlage bei den Kantonen und bei den meisten Umweltorganisationen. Bei den drei Parteien, die Stellung genommen haben, stimmen zwei der Vorlage zu, eine meldet Vorbehalte an. Mit Vorbehalt wird die Vorlage von einem grossen Teil der Wirtschaftsverbände und Fachorganisationen gutgeheissen. Ein Wirtschaftsverband lehnt die Vorlage ab. Drei Wirtschaftsverbände stimmen der Vorlage zu.

Im Rahmen der Vorbehalte wurde hauptsächlich vorgebracht, dass dem VCS das Beschwerderecht zu entziehen sei, da bei dieser Organisation die wirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund stehe.