Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/67: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) · 13 Seiten

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Anhörung Änderung VBO Seite 5

der Realität nicht der Fall sei. TCS und Gastrosuisse halten zusätzlich fest, dass von einer umfassenden Prüfung des VCS nicht die Rede sein könne und der Bericht des UVEK im Rahmen der Anhörung keine substanziellen Angaben zum Grad der wirtschaftlichen Tätigkeit des VCS enthalte. Auch Centre patronal, der die Vorlage generell zurückweist, fordert insbesondere, dass dem VCS wegen seiner übermässigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerderecht zu entziehen sei.

Der VSE verlangt beim VCS eine vertiefte Abklärung, ob die Organisation die Kriterien erfüllt. Er macht geltend, die Tätigkeit des Vereins liege seiner Meinung nach schwergewichtig im Vertrieb kommerzieller Dienstleistungen und sei deshalb gegenüber der ideellen Tätigkeit vorherrschend.

Der sgv hält fest, dass der VCS mit seinem zu weit gefassten Zweckbegriff in den Statuten die Voraussetzungen nach Art. 55 USG nicht mehr erfülle. Bauenschweiz ist der Ansicht, das UVEK habe nicht geprüft, ob der Ertrag aus dem Verkauf der VCS-Versicherungen tatsächlich dem ideellen Zweck diene, d.h. der Ertrag tatsächlich für die ideellen Ziele eingesetzt werde. Der TCS ist der Ansicht, dass ein grosser Teil des Angebotes des VCS nicht dem Zweck des Umweltschutzes diene (z.B. Hausratversicherung, Reisen, Rechtsschutzversicherung, Krankenversicherung etc.). Aqua Nostra weist darauf hin, dass die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des VCS keineswegs dem ideellen Zweck einer Umweltorganisation entspreche. Gastrosuisse bringt schliesslich vor, dass der VCS auch extrem verbrauchsintensive Autos wie den Hummer versichere. Bei den übrigen Versicherungen, die der VCS anbiete wie Gebäudeversicherung, Privathaftpflicht, Hausratversicherung etc. sei der Zusammenhang mit dem Zweck des Vereins, nämlich der „umweltkompatiblen Ausgestaltung des Verkehrs“ nicht ersichtlich.

Umweltorganisationen

Der VCS stört sich daran, dass gewisse andere Organisationen von einer genaueren Prüfung der Voraussetzungen verschont blieben und erachtet es als nicht sachgerecht, dass gerade die Prüfung über den VCS im erläuternden Bericht näher erläutert wird.

Die übrigen Umweltorganisationen haben keine Einwände.

4.2. Stellungnahmen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Tätigkeit des VSA

Dazu erfolgten in den Stellungnahmen keine speziellen Äusserungen.

4.3. Stellungnahmen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Tätigkeit von PUSCH

Kantone

Die Kantone haben zu diesem Punkt keine Einwände oder Bemerkungen.

Parteien

Die FDP Die Liberalen und die SPS haben keine Einwände oder Bemerkungen.

Die SVP ist der Ansicht, dass bei PUSCH die wirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund stehe. Nur 8,6 % des Gesamtertrages fliesse der Organisation aufgrund von Mitgliederbeiträgen, Spenden und Legaten zu. Über 90 % erwirtschafte PUSCH durch erbrachte Leistungen. Selbst wenn einige der Veranstaltungen ideellen Charakters seien, sei die wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber der ideellen vorherrschend. Deshalb müsse PUSCH das Beschwerderecht entzogen werden.

Wirtschaftsverbände und Fachorganisationen

Economiesuisse bestreitet nicht, dass die wirtschaftliche Tätigkeit von PUSCH einem ideellen Zweck diene. Bei PUSCH handle es sich jedoch nicht um eine Umweltschutzorganisation, wie dies Art. 55 USG für das Beschwerderecht verlange. Die Organisation nehme als private Organisation vielmehr ihr delegierte öffentliche Aufgaben wahr. Das Verbandsbeschwerderecht dürfe nur wirklich privaten Organisationen gewährt werden, weshalb PUSCH das Beschwerderecht zu entziehen sei.

Der sgv erachtet die wirtschaftlichen Tätigkeiten von PUSCH auch unter dem neuen Recht ausdrücklich als legitim.

Die übrigen Verbände haben keine Einwände oder Bemerkungen.