Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 12 Seiten

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Unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung und Art. 120 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht bedauert die UNIGE, dass die Definition der mit Konsumentinnen und Konsumenten abgeschlossenen Verträge sich nicht auf Güter des täglichen Bedarfs beschränkt. Sie schlägt auch vor, dass Art. 234 Abs. 3 OR vorbehalten bleiben solle, der bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, ausser in Fällen von absichtlicher Täuschung, den Ausschluss der Gewährleistungspflicht ermögliche.

Die Formulierung von Art. 199 Bst. b E-OR stösst auf viel Kritik. Grüne, ACSI, economiesuisse, FRC, SAV, SNV, SKS und UNIGE weisen darauf hin, dass der Sinn der Bestimmung aus deren Wortlaut nicht klar hervorgehe. Es werden verschiedene Formulierungen vorgeschlagen, um vor allem zu verdeutlichen, dass die in Ziff. 1 bis 3 aufgeführten Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, und um die Möglichkeit eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses klarer zum Ausdruck zu bringen. Nach Ansicht des SAV ist der in Art. 199 Bst. b Ziff. 1 E-OR verwendete Ausdruck "verkürzt" in Variante 1 unlogisch, weil bereits Art. 210 Abs. 1 E-OR eine zweijährige Frist vorsehe und diese somit nicht "verkürzt" werden dürfe.

3.2.2 Variante 1

3.2.2.1 Art. 210 Absatz 2

Migros und Swissmem schlagen vor, diesen Absatz zu streichen. Swissmem zieht damit die logische Konsequenz aus seiner grundsätzlichen Ablehnung dieser Frist (vgl. Ziff. 3.1.5.1). Die Migros stellt fest, dass weder die EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie noch das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf die Verjährungsfristen im Kauf- und im Werkvertrag miteinander in Beziehung setzen. Somit bestünden keine diesbezüglichen praktischen Erfahrungen. Zudem dürften Probleme, die den Werkvertrag betreffen, nicht im Kaufvertrag geregelt werden. Sollte die neue Regelung angenommen werden, sei sie bei den Bestimmungen über den Werkvertrag einzufügen.

economiesuisse schlägt vor, für die Anwendung dieser Bestimmung klare und engere Schranken zu setzen. Diese dürfe nur für Sachleistungen gelten, die von ihrer Natur her und für den Verkäufer zweifelsfrei erkennbar ausschliesslich oder in weit überwiegendem Mass für den Einbau in unbewegliche Werke bestimmt seien. Nach Ansicht von economiesuisse bringt die vorgeschlagene Gesetzesänderung zwei erhebliche Probleme mit sich. Zum einen umfassten unbewegliche Werke komplexe Teilsysteme wie Überwachungseinrichtungen, elektronische Zutrittskontrollen, Rolltreppen und Lifte, Verkabelung und Telekommunikationseinrichtungen. Für diese Systeme würden Serviceverträge abgeschlossen. Fünfjährige Verjährungsfristen könnten den Bauherrn dazu verleiten, keine Serviceverträge mehr abzuschliessen und sich für die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit auf seine Ansprüche aus Sachgewährleistung zu verlassen. Seine Mängelrechte (Minderung und Wandelung) hälfen ihm in diesen Fällen jedoch nicht weiter, und der Mangel lasse sich schwer beweisen, weil ein späterer Schaden ebenso gut durch fehlende oder mangelhafte Wartung verursacht worden sein könne wie durch einen von Anfang an bestehenden Sachmangel. Zum andern könnten die Lieferanten von Gütern, die sich sowohl für die Erstellung eines beweglichen wie eines