Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 12 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

unbeweglichen Werks eignen (z. B. TV-Anlage, Computersystem), oft nicht voraussehen, wozu ihr Produkt letztendlich verwendet werde. Dies führe zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit zu Lasten der Lieferanten.

Die UNIGE schlägt vor, die Fälle mit einzubeziehen, in denen der Verkäufer wisse, dass die Sachen für ein unbewegliches Werk verwendet werden, auch wenn sie normalerweise nicht dafür bestimmt seien.

Nach Ansicht des SAV bringt die Einführung des Begriffs "unbewegliches Werk" anstelle von "unbewegliches Bauwerk" neue Abgrenzungsprobleme mit sich und beeinträchtigt die Rechtssicherheit. Dies gelte auch für den unpräzisen Ausdruck "bestimmungsgemäss".

SNV und SAV kritisieren die Formulierung der Bestimmung, wonach die für ein unbewegliches Werk verwendete Sache dessen Mangelhaftigkeit "verursacht" haben müsse. Denn die für das unbewegliche Werk verwendete Sache müsse keinen neuen Mangel verursachen, damit das unbewegliche Werk als mangelhaft gelte. Es genüge, dass dieses für sich betrachtet mangelhaft sei. Die UNIGE findet, im Text sei der Fristbeginn (Lieferung) anzugeben.

3.2.2.2 Art. 219

Der SAV regt an, die fünfjährige Verjährungsfrist für unbewegliche Werke oder Bauwerke in diesem Artikel oder in Art. 371 OR ausdrücklich festzuhalten. BE schlägt vor, den Ausdruck "Gebäude" durch "unbewegliches Bauwerk" zu ersetzen.

3.2.2.3 Art. 371 Abs. 2

Grüne, ACSI, FRC und SKS kritisieren die vorgeschlagene Änderung, weil der in dieser Bestimmung enthaltene Verweis zur Annahme verleiten könnte, es gelte die zweijährige Frist nach Art. 210 Abs. 1 OR. Sie schlagen vor, die heutige Formulierung beizubehalten. Der SAV findet zudem, die fünfjährige Frist sei in dieser Bestimmung oder in Art. 219 OR ausdrücklich festzuhalten (vgl. Ziff. 3.2.2.2).

3.2.3 Variante 2

3.2.3.1 Art. 210 Absatz 1

Nach Ansicht des SAV ist eine betragsmässige Mindestgrenze in Betracht zu ziehen, um auszuschliessen, dass eine derart lange Frist auch für Güter des täglichen Bedarfs gelte.

Die Bemerkungen zur vorgeschlagenen einheitlichen Frist von fünf Jahren sind weiter oben (Ziff. 3.1.5.2) zusammengefasst.