Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 12 Seiten

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wogen und praktikabel sei. Der SBV hat ebenfalls nichts dagegen einzuwenden, dass der Vorentwurf keinen Rückgriffsanspruch vorsieht.

3.1.5 Varianten

3.1.5.1 Variante 1

AI, OW, SZ, VD, ZG, FDP, economiesuisse, FRI, SBV, sgv und SNV bevorzugen Variante 1. GR spricht sich, unter dem geäusserten allgemeinen Vorbehalt (vgl. Ziff. 3.1.2), ebenfalls für Variante 1 aus.

Von den nicht offiziell begrüssten Vernehmlassungsteilnehmenden geben AGVS, GastroSuisse, Migros, SMGV, SMU, SOV, suissetec und Swiss Retail Federation ebenfalls Variante 1 den Vorzug. Swissmem befürwortet ebenfalls diese Variante, abgesehen von der vorgesehenen fünfjährigen Frist bei beweglichen Sachen, die für ein unbewegliches Werk verwendet wurden. Obwohl der SLV keinen Regelungsbedarf sieht, zieht er allenfalls Variante 1 vor.

Als Hauptgrund wird angegeben, dass die generelle Verlängerung der Frist auf zwei Jahre genüge, um den angestrebten verstärkten Konsumentenschutz zu erreichen und die Gesetzgebung an die europäische und internationale Regelung anzupassen. Einige Teilnehmer (economiesuisse, UNIGE) lehnen eine Lösung, die über das vom internationalen Recht vorgeschriebene Minimum hinausgeht, sogar ausdrücklich ab. Nach Ansicht der UNIGE ist eine unterschiedliche Regelung für bewegliche Sachen und unbewegliche Werke gerechtfertigt.

Swissmem lehnt die fünfjährige Verjährungsfrist ab, weil Industrieprodukte einer regelmässigen Wartung bedürften und sich bei einer derart langen Frist nicht mehr feststellen lasse, ob der Mangel bereits beim Abschluss des Vertrages vorhanden war oder erst durch mangelhafte oder fehlende Wartung entstanden sei. Zudem würde diese Frist eine Preiserhöhung nach sich ziehen, was nicht im Sinne der Konsumentinnen und Konsumenten wäre. Überdies trage die dispositive Ausgestaltung der Bestimmung nichts zur Entschärfung der Situation bei, weil erfahrene Kunden auf der fünfjährigen Frist bestehen würden, wenn diese im Gesetz vorgesehen sei.

3.1.5.2 Variante 2

AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZH, EVP, CVP, Grüne, SP, ACSI, EKK, FRC, HEV, kf, KV Schweiz, SGB und SKS bevorzugen Variante 2. Diese Teilnehmenden schliessen sich den im Begleitbericht vorgebrachten Argumenten an, dass eine einheitliche Frist von fünf Jahren einfach und klar sei und die Rechtssicherheit fördere. Damit werde nämlich die Unterscheidung zwischen beweglichen Sachen, unbeweglichen Werken und unbeweglichen Bauwerken überflüssig. Zudem werde, im Gegensatz zu Variante 1, darauf verzichtet, den Begriff der beweglichen Sachen, die zur Verwendung für ein unbewegliches Werk bestimmt sind, einzuführen. Mit dieser einheitlichen Frist werde überdies die Verjährung für alle Verkäufer gleich geregelt.

Von den nicht offiziell begrüssten Teilnehmenden befürworten VSEI und VSSM ebenfalls Variante 2. Auch der SVIT Schweiz zieht diese Variante vor, betont jedoch, die Regelung der Verjährungsfristen müsse dispositives Recht bleiben.