Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 12 Seiten
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AI, GR, OW, VD, ZG, FDP, constructionsuisse, economiesuisse, SBV, sgv und SNV geben nicht nur Variante 1 grundsätzlich den Vorzug, sondern lehnen Variante 2 völlig ab. Hierfür werden mehrere Gründe genannt. Zahlreiche Konsumgüter hätten keine so lange Lebensdauer. Deshalb würden diese durch eine derart lange Frist verteuert (economiesuisse, constructionsuisse). Je länger der Kauf zurückliege, desto schwieriger werde es, zwischen einem Mangel, der bereits beim Abschluss des Kaufvertrags bestanden habe, und den Folgen von normaler Abnutzung (oder unsachgemässem Gebrauch) zu unterscheiden. Die längere Frist würde eine Zunahme der Streitfälle bewirken (SNV) und könnte bei den Konsumentinnen und Konsumenten die Illusion wecken, sie seien besser geschützt (economiesuisse). Abgesehen von Klagen, seien Unternehmen länger dem Risiko von Streitigkeiten ausgesetzt, was die Planungssicherheit einschränke und den administrativen Aufwand erhöhe (SBV). Ausserdem solle man nicht über die internationalen Verpflichtungen hinausgehen und die Vereinbarung einer kürzeren Frist, auch wenn dies gesetzlich zulässig sei, würde schwieriger, weil die fünfjährige Frist als neuer "Standard" gälte (economiesuisse).
Von den nicht zur Vernehmlassung eingeladenen Teilnehmenden stehen AGVS, Coop, SMU, SOV, Swissmem und Swiss Retail Federation Variante 2 ebenfalls ablehnend gegenüber.
3.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
3.2.1 Varianten 1 und 2
3.2.1.1 Art. 199 Bst. b
BL, GE, GL, SH, CVP und economiesuisse begrüssen diese Bestimmung ausdrücklich, wobei die CVP eine angemessene Umsetzungsfrist empfiehlt. Die Migros schlägt vor, diese Bestimmung zu streichen, und nach Ansicht des SVIT Schweiz ist ein Absatz 2 zu ergänzen, wonach die vertragliche Einschränkung oder Wegbedingung der Gewährleistung zulässig ist. Denn beide vertreten die Auffassung, die Regelung der Fristen müsse dispositives Recht bleiben. Die Migros hebt insbesondere hervor, eine zwingende zweijährige Frist sei für Güter des täglichen Bedarfs wie Eier, Milch oder Blumen nicht angemessen.
BE, GR, LU und die UNIGE sind der Ansicht, Vereinbarungen über die Aufhebung der Gewährleistungspflicht müssten ungültig sein. sgv und constructionsuisse schlagen vor, diese Bestimmung auf die Fälle zu beschränken, in denen für ein unbewegliches Werk verwendete bewegliche Sachen von Gewerbetreibenden verkauft würden. GastroSuisse empfiehlt, die Unterscheidung von Privaten und Gewerbetreibenden aufzugeben.
GR befürwortet, dass die Bestimmung sowohl für den Fahrniskauf wie auch für den Grundstückskauf gilt. Laut dem SNV dagegen sollte sie sich auf den Fahrniskauf beschränken, weil eine unterschiedliche Regelung des Verkaufs von Grundstücken durch Gewerbetreibende oder Private nicht gerechtfertigt sei und weil ein professioneller Verkäufer für Mängel haften müsste, von denen er nichts gewusst habe. Der SBV schlägt vor, die gesetzliche Mindestfrist für bewegliche Sachen auf ein Jahr festzusetzen und für unbewegliche Werke auf fünf Jahre.