Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 12 Seiten
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Varianten das Gewährleistungsrecht nicht genügend vereinheitlicht. Auch der Fristbeginn für die Verjährung bei Kauf- und bei Werkverträgen sei zu koordinieren. LU regt an, weitere Varianten zu diskutieren. Denkbar sei eine generelle Erhöhung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre, was der ordentlichen Frist des Vertragsrechts (Art. 127 OR) entspräche, die derzeit insbesondere dem Beauftragten zugutekomme. Zudem sei zu prüfen, ob zwischen einer Rügefrist und einer Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche unterschieden werden müsste.
Für den SAV sind die vorgeschlagenen Lösungen zu oberflächlich und führen zu neuen Abgrenzungs- und Auslegungsproblemen. Er bezweifelt, dass eine generelle Verlängerung der Verjährungsfrist den gewünschten Interessenausgleich bringt. Das Problem seien eher die sehr kurzen Prüfungs- und Rügefristen (Art. 201 OR), deren Nichteinhaltung die Verwirkung der Gewährleistungsrechte nach sich ziehe. Diese Fristen bildeten keinerlei Gegengewicht zur Verlängerung der Verjährungsfristen, wie die Vorlage wenig überzeugend vorgebe. Der SAV regt an, die Neuregelung zurückzustellen und in einem grösseren Zusammenhang, nämlich im Rahmen der Revision der haftpflichtrechtlichen Verjährungsfristen, zu prüfen. Dabei sei auch zu klären, ob die Rügefrist (Art. 201 OR) geändert werden sollte.
3.1.3 Koordination mit der umfassenden Revision der Verjährungsfristen
constructionsuisse, SAV und UNIL sind der Ansicht, die Änderung der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche müsse in die bereits eingeleitete umfassende Revision der haftpflichtrechtlichen Verjährungsfristen (vgl. den Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 30. April 2010, Ziff. 2.2) einbezogen werden. Der SAV rät aus Gründen der Kohärenz und Rechtssicherheit von einer übereilten Änderung ab, die nur einen Teilaspekt des Gewährleistungsrechts betreffe und bereits in wenigen Jahren bei der umfassenden Revision wieder in Frage gestellt werde. Die UNIL vertritt die Auffassung, die Verjährungsfristen seien nur im allgemeinen Teil des OR zu regeln. Durch eine spezielle Regelung für die Gewährleistung bei Sachmängeln lasse sich die mit der Vorlage angestrebte Koordination nicht erreichen. So gelte zum Beispiel für einen Auftrag die generelle Verjährungsfrist, ebenso für einen Gesamt-Architektenvertrag, der gleichzeitig den Regeln für den Werkvertrag unterstehe. Zudem seien die Verjährungsfristen des allgemeinen Teils (Art. 129 OR), im Gegensatz zu den Verjährungsfristen der Art. 210 und 371 OR, zwingend. Mit der Anwendung des allgemeinen Teils werde Art. 199 Bst. b E-OR, der weniger weit gehe, überflüssig. Die UNIL empfiehlt eine Frist von drei Jahren, die ab dem Zeitpunkt, in welchem der Mangel entdeckt werden könne und müsse, zu laufen beginne, und daneben eine zweite Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung.
3.1.4 Bessere Koordination der Fristen im Kauf- und Werkvertrag
LU und die CVP kritisieren den unterschiedlichen Beginn der Verjährungsfristen. Dies verhindere einen echten Rückgriffsanspruch und vermindere die Vorteile für den Unternehmer. constructionsuisse findet die mangelnde Koordination des Fristbeginns ebenfalls unbefriedigend, empfiehlt jedoch, von einem Rückgriffsanspruch abzusehen, damit die gesetzliche Lösung ausge-