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Vernehmlassung 2010/77: Änderung der Verordnung über die Bearbeitung und Erhebung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) und der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV) · 19 Seiten
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Nummern I–IV, XVI und XXII; Anhang 3, Nummern I–IV) für veterinärrechtliche Massnahmen und zur Vollzugsunterstützung (TVD) sowie Daten für den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 und des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Anhang 2, Nummern I–V, VII, XVI und XXII; Anhang 3, Nummern I–VII).
1bisDas Bundesamt kann einen Online-Zugriff auf Daten für die nach Anhang 2 berechtigten Stellen erteilen.
1terDer Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat Leserechte auf die eigenen Daten. Zu bestimmten Zeitperioden kann er oder sie das Recht erhalten, eigene Daten zu bearbeiten.
Art. 16 Veröffentlichung von Daten
Das Bundesamt kann die Gebietszugehörigkeit des Betriebs unter Angabe der Adresse des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin in geeigneter Weise allgemein zugänglich machen.
II
Die Anhänge 1–3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova