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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
Art. 97 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen
Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 63) sind entsprechend den Multiplikationsfaktoren beziehungsweise der Risikogewichtung für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel in die Gesamtposition einzubeziehen.
Art. 98 Derivate
Derivate werden nach den Artikeln 42–45 in ihr Kreditäquivalent umgerechnet.
Art. 99 Verrechnung
Die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting) von Forderungen mit Verpflichtungen gegenüber Gegenparteien ist in gleichem Umfang zulässig wie für die Eigenmittelberechnung.
Art. 100 Gruppe verbundener Gegenparteien
1 Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen der einzelnen Gegenparteien.
2 Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gelten als Gruppe verbundener Gegenparteien und sind als Einheit zu behandeln, wenn:
a. eine von ihnen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an der anderen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss auf sie ausübt;
b. zwischen ihnen erkennbare wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die anderen auf Zahlungsschwierigkeiten stossen, wenn eine in finanzielle Schwierigkeiten gerät;
c. sie von derselben Person als Beteiligung gehalten oder durch sie beherrscht werden; oder
d. sie ein Konsortium bilden.
3 Mehrere Konsortien gelten auch bei Identität einzelner oder aller Konsorten nicht als untereinander verbundene Gegenparteien; ebenso wenig sind andere Positionen gegenüber einzelnen Konsorten dazuzuzählen.
4 Rechtlich selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand gelten unter sich und zusammen mit der sie beherrschenden öffentlichrechtlichen Körperschaft nicht als verbundene Gegenparteien, wenn:
a. die öffentlichrechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet; oder
b. es sich um eine Bank handelt.
5 Kollektive Kapitalanlagen und, im Falle von kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen (Umbrella-Fonds) jedes Teilvermögen, gelten als eigenständige Gegenparteien. Verfügt eine Bank über aktuelle Informationen über die Zusammensetzung der Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage, so kann sie die entsprechenden Be-