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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
a. Kernkapital («tier 1»; Art. 18–22);
b. ergänzendes Kapital («tier 2»; Art. 24–28), bestehend aus oberem und unterem ergänzendem Kapital;
c. Zusatzkapital («tier 3»; Art. 29).
2 Das ergänzende Kapital («tier 2») und das Zusatzkapital («tier 3») dürfen höchstens zu den in Artikel 30 festgelegten Sätzen angerechnet werden.
3 Von den Eigenmitteln sind zudem in drei Schritten und auf unterschiedlichen Ebenen Abzüge nach den Artikeln 23, 31 und 32 vorzunehmen, um die anrechenbaren Eigenmittel zu ermitteln.
2. Kapitel: Berechnung
1. Abschnitt: Kernkapital («tier 1»)
Art. 18 Uneingeschränkt anrechenbare Elemente
Als Kernkapital können uneingeschränkt angerechnet werden:
a. das einbezahlte Kapital (Aktien-, Stamm-, Genossenschafts-, Dotations- oder Partizipationskapital sowie die Kommanditsumme bei Privatbankiers);
b. die offenen Reserven (Reserven für allgemeine Bankrisiken, allgemeine gesetzliche Reserve, Reserve für eigene Beteiligungstitel, andere Reserven);
c. der Gewinnvortrag;
d. der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses nach den Anforderungen der FINMA mit einer vollständigen Erfolgsrechnung nach Artikel 25a Absatz 1 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19727 respektive nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards vorliegt.
Art. 19 Innovatives Kernkapital
1 Innovatives Kernkapital muss die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen und der Bank unbefristet zur Verfügung stehen.
2 Es darf nur zurückbezahlt werden, wenn seit der Emission mindestens fünf Jahre vergangen sind oder sich die rechtliche Behandlung des innovativen Kernkapitals wesentlich zum Nachteil der Bank verändert hat. Die Initiative zur Rückzahlung muss von der Bank ausgehen. Für die Rückzahlung bedarf diese der Zustimmung der FINMA.
3 Mit dem innovativen Kernkapital darf für die Bank keine Verpflichtung zur Zahlung von im Voraus festgelegten Entschädigungen verbunden sein, ausser wenn die Bank im entsprechenden Zeitraum: