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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

Art. 109 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen

1 Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Artikel 41 Absatz 1 multipliziert wird.

2 Unwiderrufliche Kreditzusagen werden unabhängig von ihrer Laufzeit wie vom zuständigen Organ bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare Limiten nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a behandelt.

3 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 106 Absätze 3 und 4 behandelt.

Art. 110 Derivate

1 Derivate sind nach Artikel 98 zu behandeln.

2 Bei Kontrakten, die an einer regulierten Börse gehandelt werden, kann die Bank die Margendeckung abziehen, sofern sie aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig gesicherten Bareinlagen, an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten, Edelmetallen oder Waren besteht und täglich neu zu Marktkursen bewertet wird.

3 Wenn ein Geschäft bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, gelten die Regelungen nach Artikel 97.

Art. 111 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten

Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten sind nach Artikel 61 zu berechnen und nach den Artikeln 53–60 zu gewichten.

Art. 112 Emittentenspezifische Gesamtpositionen

1 Die Netto-Longposition der Schuld- und Beteiligungstitel jedes einzelnen Emittenten mit gleicher Risikogewichtung inner- und ausserhalb des Handelsbuches berechnet sich nach Artikel 39, wobei feste Übernahmezusagen aus Emissionen nach Artikel 94 behandelt werden können. Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist nach den Artikeln 53–60 zu gewichten.

2 Unter den Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften nicht zu konsolidierende Beteiligungen ausserhalb des Bank-, Finanz- und Versicherungsbereichs werden mit 166⅔ Prozent gewichtet.

3. Kapitel: Internationaler Ansatz

Art. 113 Gesamtposition

Die Gesamtposition einer Gegenpartei ergibt sich nach dem internationalen Ansatz aus folgenden Positionen: