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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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952.03 Kredit

standteile stattdessen den Gesamtpositionen der jeweiligen Emittenten der Anlage zurechnen.

Art. 101 Positionen gegenüber einem Konsortium

1 Positionen gegenüber einem Konsortium werden den einzelnen Konsorten entsprechend ihrer Quote angerechnet.

2 Im Fall einer Solidarschuldnerschaft muss die Bank die ganze Position gegenüber demjenigen Konsorten anrechnen, dessen Bonität sie beim Kreditentscheid am höchsten eingestuft hat.

Art. 102 Positionen der Gruppengesellschaften

Die Gruppengesellschaften stellen aus Sicht jeder Bank der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerates eine Gruppe verbundener Gegenparteien dar.

5. Abschnitt: Erleichterungen und Verschärfungen

Art. 103

1 In besonderen Fällen kann die FINMA die Risikoverteilungsvorschriften erleichtern oder verschärfen.

2 Namentlich kann sie:

a. für einzelne Gesamtpositionen tiefere Melde- oder Obergrenzen festlegen;

b. Obergrenzen für die von einer Bank direkt und indirekt gehaltenen Liegenschaften vorschreiben;

c. auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen;

d. die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 89 Absatz 1 für einzelne oder die Gesamtheit der Gruppengesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Gruppengesellschaften ausdehnen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 89 Absatz 1 nicht erfüllen;

e. einzelne nicht im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften vom Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 89 Absatz 2 befreien;

f. nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a nicht in die Konsolidierung einzubeziehende Beteiligungen von einem Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 89 Absatz 2 befreien;

g. für eine bestimmte Gegenpartei die anwendbaren Risikogewichte herabsetzen oder erhöhen;

h. eine andere Frist ansetzen als in Artikel 88 Absatz 3 vorgesehen.