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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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952.03 Kredit

a. 100 Prozent für Positionen gegenüber Unternehmen (Positionsklasse nach Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7);

b. 0 Prozent für Positionen, die durch bei der Bank verpfändete oder mindestens gleichwertig gesicherte Bareinlagen gedeckt sind;

c. 0 Prozent für Positionen, die durch Kassenobligationen, Anleihensobligationen und andere nicht nachrangige Schuldtitel gedeckt sind, die von der Bank selbst ausgegeben und bei ihr verpfändet oder mindestens gleichwertig gesichert sind.

3 Wenn eine Position durch Schuld- oder Beteiligungstitel von Dritten oder Treuhandanlagen bei Dritten besichert oder durch diese garantiert ist, muss die Bank den besicherten Teil in die Gesamtposition derjenigen Partei einbeziehen, auf die beim Kreditentscheid aufgrund der Bonität abgestellt wurde.

4 Wurde die Bonität der Gegenpartei und des Dritten als gleichwertig beurteilt oder die Position nachträglich besichert, so kann die Bank den gedeckten Teil:

a. wie eine direkte Position gegenüber dem Dritten behandeln; oder

b. ohne Berücksichtigung der Deckung in die Gesamtposition der Gegenpartei einbeziehen.

Art. 107 Lombardkredite

1 Banken, die den einfachen Ansatz (Art. 48 Abs. 1 Bst. a) allein oder zusammen mit dem Pauschalansatz (Art. 60) anwenden, können Lombardkredite, welche die Voraussetzungen für den Pauschalansatz (Art. 60 Abs. 2) erfüllen, mit 50 Prozent gewichten.

2 Bei Lombardkrediten, welche die Voraussetzungen für den Pauschalansatz nicht erfüllen, muss die Bank:

a. die Position ohne Berücksichtigung der Sicherheit in die Gesamtposition der Gegenpartei einrechnen; oder

b. die Sicherheit in die einzelnen Positionen zerlegen und diese den entsprechenden Gesamtpositionen zurechnen.

3 Banken, die den einfachen Ansatz allein oder zusammen mit dem umfassenden Ansatz (Art. 48 Abs. 1 Bst. b) anwenden, haben nach dem einfachen Ansatz berechnete Positionen gemäss Absatz 2 und nach dem umfassenden Ansatz berechnete Positionen nach Artikel 118 Absatz 1 zu behandeln.

4 Das Verfahren nach Artikel 118 Absatz 1 darf nur angewendet werden, wenn die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt und überwacht werden. Andernfalls ist nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstaben a oder b vorzugehen.

Art. 108 Ausserbilanzgeschäfte

Ausserbilanzgeschäfte sind nach den Artikeln 109 und 110 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und mit den nach Gegenpartei oder Sicherheiten nach Artikel 106 anwendbaren Sätzen zu gewichten.