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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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952.03 Kredit
a. den nach Artikel 115 gewichteten Positionen unter Berücksichtigung der
Ausnahmen nach Artikel 114;
b. den Positionen nach den Artikeln 116–118;
c. den in ihr Kreditäquivalent umgerechneten Ausserbilanzgeschäften
(Art. 119);
d. den Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit
Effekten (Art. 122);
e. den Netto-Longpositionen in Effekten (Art. 123).
Bei der Berechnung der Gesamtposition sind mindestens die der Gegenpartei kom-
munizierten unwiderruflichen Kreditlimiten einzubeziehen.
Art. 114 Ausnahmen von der Gesamtposition
Von der Berechnung der Gesamtposition einer Gegenpartei sind folgende Positionen
ausgenommen:
a. Positionen gegenüber:
1. Zentralbanken und Zentralregierungen, die mit 0 Prozent gewichtet
werden, und
2. der BIZ, dem IWF und bestimmten multilateralen Entwicklungsbanken,
die von der FINMA bezeichnet werden;
b. Positionen mit einer ausdrücklichen Garantie von Gegenparteien nach Buch-
stabe a;
c. … 22 Gelöscht: Positionen, welche mit Schuldtiteln von Gegenparteien nach Buchstabe a besichert sind;
d. …23
Gelöscht: Positionen gegenüber einer Zentralbank oder
e. Positionen gedeckt durch Bareinlagen, die bei der Bank selbst, ihrer Mutter- Zentralregierung in deren lokaler Währung, sofern diese gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank verpfändet oder min- Positionen in dieser Währung refinanziert und die Bedindestens gleichwertig gesichert sind; gungen nach Artikel 54 eingehalten sind;
f. Positionen gedeckt durch Schuldtitel, die von der Bank selbst ausgegeben und
bei ihr, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank
verpfändet oder hinterlegt sind;
g. Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei nach Artikel 56 Absätze 2
und 3;
h. Positionen in inländischen Pfandbriefen;
i. Positionen gedeckt durch Grundpfandrecht auf Wohnliegenschaften im In-
und Ausland, welche vom Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet
sind, bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes der jeweiligen Liegenschaft.
22 Aufgehoben durch …
23 Aufgehoben durch …