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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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952.03 Kredit

a. den nach Artikel 115 gewichteten Positionen unter Berücksichtigung der

Ausnahmen nach Artikel 114;

b. den Positionen nach den Artikeln 116–118;

c. den in ihr Kreditäquivalent umgerechneten Ausserbilanzgeschäften

(Art. 119);

d. den Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit

Effekten (Art. 122);

e. den Netto-Longpositionen in Effekten (Art. 123).

Bei der Berechnung der Gesamtposition sind mindestens die der Gegenpartei kom-

munizierten unwiderruflichen Kreditlimiten einzubeziehen.

Art. 114 Ausnahmen von der Gesamtposition

Von der Berechnung der Gesamtposition einer Gegenpartei sind folgende Positionen

ausgenommen:

a. Positionen gegenüber:

1. Zentralbanken und Zentralregierungen, die mit 0 Prozent gewichtet

werden, und

2. der BIZ, dem IWF und bestimmten multilateralen Entwicklungsbanken,

die von der FINMA bezeichnet werden;

b. Positionen mit einer ausdrücklichen Garantie von Gegenparteien nach Buch-

stabe a;

c. … 22 Gelöscht: Positionen, welche mit Schuldtiteln von Gegenparteien nach Buchstabe a besichert sind;

d. …23

Gelöscht: Positionen gegenüber einer Zentralbank oder

e. Positionen gedeckt durch Bareinlagen, die bei der Bank selbst, ihrer Mutter- Zentralregierung in deren lokaler Währung, sofern diese gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank verpfändet oder min- Positionen in dieser Währung refinanziert und die Bedindestens gleichwertig gesichert sind; gungen nach Artikel 54 eingehalten sind;

f. Positionen gedeckt durch Schuldtitel, die von der Bank selbst ausgegeben und

bei ihr, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank

verpfändet oder hinterlegt sind;

g. Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei nach Artikel 56 Absätze 2

und 3;

h. Positionen in inländischen Pfandbriefen;

i. Positionen gedeckt durch Grundpfandrecht auf Wohnliegenschaften im In-

und Ausland, welche vom Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet

sind, bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes der jeweiligen Liegenschaft.

22 Aufgehoben durch …

23 Aufgehoben durch …