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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
2 Für Kantonalbanken, die den SA-CH anwenden und für deren sämtliche nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Kanton haftet, vermindert sich die Summe der erforderlichen Eigenmittel nach Artikel 33 Absatz 2 im Jahr 2010 um höchstens 8,4 Prozent und im Jahr 2011 um höchstens 4,2 Prozent, soweit den erforderlichen Eigenmitteln nicht nach Artikel 28 angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten gegenüberstehen.
Art. 126 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 7 geregelt.
Art. 127 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.