Vorlage

Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 40Fedlex · Vorlage

952.03 Kredit

3 Banken, die den A-IRB anwenden, können besicherte Positionen nach Absatz 1 Gelöscht: 2 berechnen oder dazu eigene Verlustquoten (Loss Given Default; LGD) und Positions-

werte (Exposure at Default; EAD) verwenden, wenn:

a. die Wirkungen von Finanzsicherheiten unabhängig von anderen LGD-rele-

vanten Aspekten zuverlässig geschätzt werden können; und

b. das Verfahren demjenigen für die Eigenmittelanforderungen verwendeten

Ansatz entspricht.

4 Sicherheiten dürfen nach dem Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 angerechnet Gelöscht: 3 werden, wenn die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt

und überwacht werden. Andernfalls ist das Verfahren nach Artikel 116 Absatz 1 Gelöscht: einheitlich entweder der einfache Ansatz anzuwenden. (Art. 117) oder 4 … 26

Gelöscht: Die Ausnahmen nach Artikel 114 Buchstaben c, e und f finden im umfassenden Ansatz keine Berück-Art. 119 Ausserbilanzgeschäfte sichtigung.

Ausserbilanzgeschäfte sind nach den Artikeln 120 und 121 in ihr Kreditäquivalent

umzurechnen und mit den nach Gegenpartei nach Artikel 115 anwendbaren Sätzen zu

gewichten.

Art. 120 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen

1 Bei Eventualverpflichtungen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der

Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrech-

nungsfaktor nach Artikel 40 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 41 Absatz 1 multip-

liziert wird.

2 In Abweichung dazu werden für unwiderrufliche Kreditzusagen die Nominalwerte

des jeweiligen Geschäfts mit folgenden Kreditumrechnungsfaktoren multipliziert:

a. 0,5 für Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr;

b. 1,0 für Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr.

3 Für unwiderrufliche Kreditzusagen im Rahmen eines Syndikatskredits sind fol-

gende Kreditumrechnungsfaktoren anzuwenden:

a. 0,0 vom Zeitpunkt der Abgabe der Zusage durch die Bank bis zur Annahme

und Bestätigung durch die Gegenpartei;

b. 0,5 ab und mit dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei die Zusage der Bank

akzeptiert, bis zum Start der Syndizierungsphase;

c. 0,5 für den nicht syndizierten Anteil während der Syndizierungsphase sowie 1

für den geplanten Eigenanteil;

d. 1,0 für den gesamten nicht syndizierten Anteil nach 90 Tagen (Residual-

risiko).

26 Aufgehoben durch …