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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

Art. 115 Risikogewichtung

1 Positionen gegenüber einer Gegenpartei werden grundsätzlich mit 100 Prozent

gewichtet.

2 … 24 Gelöscht: Alle Positionen gegenüber

Banken werden mit 20 Prozent gewichtet.

3 Für Positionen gegenüber öffentlichrechtlichen Körperschaften der Ratingklassen 1

und 2 gilt ein Gewichtungssatz von 20 Prozent.

Gelöscht: Artikel 117 oder

Art. 115bisObergrenzen für Positionen gegenüber Banken und Effektenhändler Gelöscht: Anrechnung von Sicherheiten

unter dem einfachen Ansatz

In Abweichung von Artikel 86 beträgt die Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken

gegenüber Banken und Effektenhändlern: Gelöscht: 1 Banken, die im Rahmen des

a. 100% der anrechenbaren Eigenmittel, sofern diese nicht mehr als 250 Milli- SA-BIZ den einfachen Ansatz anwenden, onen Schweizer Franken betragen; können Sicherheiten nur anrechnen, wenn diese:¶

b. 250 Millionen Schweizer Franken, sofern die anrechenbaren Eigenmittel a. für diesen Ansatz von der FINMA zwischen 250 und 1000 Millionen Schweizer Franken betragen. anerkannt sind;¶

b. zum Marktwert bewertet werden; ¶

c. keine Laufzeit aufweisen oder deren Art. 116 Besicherte Positionen Laufzeit mindestens derjenigen der besi-

1 Eine Bank kann bei besicherten Positionen den besicherten Teil entweder in die cherten Position entspricht; und¶

Gesamtposition der Drittpartei oder in diejenige der Gegenpartei einbeziehen, wenn d. für eine Laufzeit sicherungsübereignet die Position durch eines der folgenden Instrumente besichert ist und die Vorausset- oder verpfändet sind, die mindestens zungen nach Artikel 47 erfüllt sind: derjenigen der besicherten Position ent-

spricht.¶

a. Schuld- oder Beteiligungstitel von Dritten sowie Anteile von kollektiven 2 Bareinlagen, Treuhandanlagen sowie

Kapitalanlagen; Kassenobligationen können zum Nominal-

b. Treuhandanlagen bei Dritten; wert berücksichtigt werden.¶

3 Bei der Anrechnung einer Sicherheit nach

c. Garantien von Dritten. Absatz 1 sind folgende Abschläge zu

2 Besteht die Besicherung aus Schuld- oder Beteiligungstiteln von Dritten oder berücksichtigen: ¶

Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen oder aus Treuhandanlagen bei Dritten, so a. 33 Prozent für Schuldverschreibungen:¶ kann eine Bank die einzelnen Positionen auch nach Artikel 118 berechnen. 1. von Zentralregierungen und Zentral-

banken mit einem Rating der Ratingklassen 3 oder 4¶

Art. 117 25 2. von öffentlichrechtlichen Körperschaf-

ten mit einem Rating der Ratingklassen 1−3,

Art. 118 Anrechnung von Sicherheiten und¶

3. von Banken sowie von Effektenhänd-1 Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den einfachen Ansatz anwenden, können lern, die einer den Banken gleichwertigen Sicherheiten nach dem Verfahren nach Art. 116 Abs.1 anrechnen. Aufsicht und Regulierung unterstehen, mit 2 einem Rating der Ratingklassen 1−4;¶ Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den umfassenden Ansatz nach Artikel 48

b. 60 Prozent für Aktien, die einem Absatz 1 Buchstabe b oder den F-IRB anwenden, haben für besicherte Positionen die Hauptindex angehören;¶

vollständig angepassten Positionswerte nach Artikel 48 Absatz 3 zu berechnen. c. 50 Prozent für alle anderen anerkannten

Sicherheiten.¶ Gelöscht: unter dem umfassenden Ansatz und dem IRB

24 Aufgehoben durch …

25 Aufgehoben durch … Gelöscht: 1